Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung ist bei der Ausführung der Arbeiten mitzuführen und auf Verlangen berechtigten Kontrollpersonen vorzuzeigen.