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Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetz


Allgemeine Informationen

Ab 1. November gilt neues Melderecht

Das Bundesmeldegesetz (BMG, vom 3. Mai 2013, BGBl. I S. 1084, 2014 I S. 1738) tritt am 1. November 2015 in Kraft. Dieses sieht vor, dass für die An- bzw. Ummeldung der Wohnung eine Erklärung des Wohnungsgebers vorzulegen ist.

 

Diese Bestätigung kann in schriftlicher Form vom Mieter vorgelegt werden. Der Wohnungsgeber, in der Regel der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Wohnungsverwaltung, kann diese Erklärung auch elektronisch an die Meldebehörde übermitteln.

 

Information für Mieter

Für die Anmeldung an einem neuen Wohnort ist ab 1. November 2015 eine entsprechende Bescheinigung des Wohnungsgebers notwendig. Diese ist vom Wohnungsgeber abzufordern. Allein der Mietvertrag reicht für eine Anmeldung nicht aus.

 

Wer in eine eigene Wohnung zieht, von der er selbst Eigentümer ist, muss eine solche Erklärung künftig für sich selbst abgeben.

 

Eine Abmeldung vom Wohnort ist weiterhin nur erforderlich, bei Umzug ins Ausland oder bei der ersatzlosen Aufgabe einer Nebenwohnung. Auch in diesen Fällen wird eine Bestätigung des Wohnungsgebers benötigt.

 

Die Anmeldung am neuen Wohnort sollte mit der vorliegenden Wohnungsgeberbestätigung binnen zwei Wochen nach Umzug erfolgen.

 

Information für Wohnungsgeber

Das ab 1. November 2015 geltende neue Melderecht sieht vor, dass Wohnungsgeber ab diesem Zeitpunkt ihren Mietern eine Bestätigung ausstellen müssen, da diese für die Anmeldung der Wohnung benötigt wird.

 

Die Bestätigung ist spätestens zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug auszustellen. Erst mit der Bestätigung kann der Mieter gegenüber der Meldebehörde den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so regelkonform ummelden.

 

Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Vermieters,

  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,

  • die Anschrift der Wohnung,

  • die Namen der meldepflichtigen Personen.

  • Ggf. Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht selbst Vermieter ist.

 

Kommt der Wohnungsgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden.


Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz


Ansprechpartner

Sachgebiet 3 - Sicherheit und Ordnung
Rudolf-Breitscheid-Straße 32 e
06386 Osternienburger Land/OT Osternienburg

Jessica Niemann
Zimmer 15
Rudolf-Breitscheid-Straße 32 e
06386 Osternienburger Land/OT Osternienburg
Telefon (034973) 28252
Telefax (034973) 28248

Simone Schuboth
Zimmer 14
Rudolf-Breitscheid-Straße 32 e
06386 Osternienburger Land/OT Osternienburg
Telefon (034973) 28212
Telefax (034973) 28248


Formulare

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