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Wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben
| • | selbstständig oder unselbstständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder |
| • | selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt |
benötigt eine Reisegewerbekarte.
§ 55 Gewerbeordnung (GewO)
| • | 2 Passbilder |
| • | Gewerbezentralregisterauskunft |
| • | Führungszeugnis (Belegart 0 - zur Vorlage bei Behörden) |
| • | steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes |
| • |
ggf. Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz |
Die Höhe der Kosten ist unterschiedlich und richtet sich nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes.