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Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§ 33 c Gewerbeordnung (GewO)
• Führungszeugnis (Belegart 0 – zur Vorlage bei Behörden) • Gewerbezentralregisterauszug • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
Die Höhe der Kosten ist unterschiedlich und richtet sich nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes.
Sven Ziemer
Raum 19
Rudolf-Breitscheid-Straße 32e
06386 Osternienburger Land
(034973) 28233
(034973) 28240