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Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§ 34 a Gewerbeordnung (GewO)
| • | Nachweis über die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel für die ersten sechs Monate |
| • | Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung |
| • | Führungszeugnis (Belegart 0 - zur Vorlage bei Behörden) |
| • | Gewerbezentralregisterauszug |
| • | steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes |
| • | Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Bewachungsgewerbe |
Die Höhe der Kosten ist unterschiedlich und richtet sich nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes.