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Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen
| • | in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder |
| • | für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, |
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.
§ 33 a Gewerbeordnung (GewO)
| • | Führungszeugnis (Belegart 0 - zur Vorlage bei Behörden) |
| • | Grundriss mit Maßangabe und Lageplan |
| • | Auszug aus dem Gewerbesteuerzentralregister |
| • | steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes |
| • | Miet- oder Pachtvertrag/Eigentümernachweis |
| • | ggf. Stellungnahme bzw. Genehmigung des zuständigen Bauamtes |
Die Höhe der Kosten ist unterschiedlich und richtet sich nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes.