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Änderung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (HundeG LSA)

Meldung aus Einheitsgemeinde Osternienburger Land

Änderung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren

(HundeG LSA)

Information zum Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot

 

Mit der Änderung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren zum 01. März 2016 (HundeG LSA; Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 27 vom 02.11.2015) sei insbesondere auf den § 3 Absatz 4 HundeG LSA hinzuweisen. Darin heißt es: „Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 sind verboten.“. Als gefährliche Hunde nach § 3 Absatz 2 HundeG LSA werden die Rassen Pitbull-Terrier, American-Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden eingestuft. Gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 5 HundeG LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 4 HundeG LSA gefährliche Hunde nach § 3 Absatz 2 HundeG LSA züchtet, vermehrt oder mit diesen handelt.

 

Ordnungsamt Osternienburger Land

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