Damit die 4. Jahreszeit beginnen kann – wir erinnern an die Winterdienstpflichten

Meldung aus Einheitsgemeinde Osternienburger Land

Die Gemeinde Osternienburger Land verfügt über eine einheitliche Satzung zur Straßenreinigung und zum Winterdienst. Darin ist geregelt, dass die winterliche Räum- und Streupflicht für Gehwege auf die  Grundstückseigentümer bzw. Wohn- und Nutzungsberechtigten übertragen ist. Die Schneeberäumung gilt für die Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr und ist bei Schneefall jeweils unverzüglich durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass als Streugut vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material Verwendung findet. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und in der Menge genutzt werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Das Streuen mit Salz ist nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände gestattet. Im Rahmen der Beräumung sind die Straßenrinnen oder Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann. Darüber hinaus müssen die Bürgersteige grundsätzlich in voller Breite und Tiefe abgestumpft werden. Die Gemeinde ist dabei zur Bereitstellung von Streugut oder sonstigem abstumpfenden Material nicht verpflichtet. In einzelnen Ortsteilen befinden sich jedoch nach wie vor öffentliche Streugutbehälter, welche bis dato auch immer genutzt werden konnten. Da diese zum Teil in einem sehr schlechten Zustand sind und eine regelmäßige Befüllung durch die Kommune nicht zu gewährleisten ist, werden ab sofort die Streugutboxen nur noch vor öffentlichen Einrichtungen wie beispielsweise Schulen, Kindertagesstätten oder Friedhöfen platziert. Daraus ergibt sich eine ausschließlich kommunale Nutzung dieses Streusands, um die gemeindlichen Winterdienstpflichten zu erfüllen. Der Winterdienst auf Straßen fällt ebenfalls in unsere Zuständigkeit. Dabei erstreckt sich die Streupflicht jedoch nur auf Straßen innerhalb der geschlossenen Ortschaft zur Sicherung des Tagesverkehrs an gefährlichen oder verkehrswichtigen Stellen. Für eine Straße, die hauptsächlich dem Anliegerverkehr dient, besteht demnach keine Streupflicht. Dennoch sind die Bauhofarbeiter bemüht, auch diese Straßen im Rahmen ihrer Kapazitäten weitestgehend freizuhalten und zu beräumen. Der Sinn der Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich darauf, den Kraftfahrer bei verkehrsreichen Straßen vor nicht erkennbaren Gefahren, wie Eisglätte, zu schützen. Dennoch ist jeder selbst dafür verantwortlich, seine Fahrweise an die gegebenen Witterungsverhältnisse anzupassen.

Die Gemeinde hat ihre Vorbereitungen getroffen und die Sandlager gefüllt – helfen auch Sie, dass die 4. Jahreszeit nicht nur Last wird, sondern auch Freude macht!

 

Ordnungsamt Osternienburger Land