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Kinderbetreuung in Kindertagesstätten ab 01.03.2021

Meldung aus Einheitsgemeinde Osternienburger Land

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration hat zur Umsetzung des § 11 Abs. 2 der 4. Änderung der 9. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung am 23.02.2021 einen Erlass zum eingeschränkten Regelbetrieb ab 01. März 2021 in den Kindertagesstätten verabschiedet.

 

Ab 01.03.2021 wird der Zugang zu den Kindertageseinrichtungen wieder allen Kindern ermöglicht. Die Notbetreuung endet am 26.02.2021.

 

Die Einschränkungen im Regelbetrieb für alle Kindertagesstätten in der Gemeinde Osternienburger Land ergeben sich aus der 9. SARS-CoV-2-EindV in der aktuellen Fassung und betreffen folgende Punkte:

 

  • Einhaltung der Hygienemaßnahmen für Kindertagesstätten durch die Eltern und Dritte, insbesondere das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes auf dem gesamten Gelände der Einrichtung,
    • soweit sich Eltern und Dritte nicht an die Umsetzung von Vorkehrungen im Rahmen der Hygienemaßnahmen halten, ist ihnen der Zutritt zu den Gebäuden und Freiflächen nicht gestattet,
  • offene und teiloffene Konzepte sind nur mit Zustimmung des Jugendamtes zulässig,
  • Bildung von Sammelgruppen im Früh- und Spätdienst ist nur mit Zustimmung des Jugendamtes zulässig,
  • soweit es aufgrund der personellen Situation wegen der Infektionslage in der Pandemie, zu befristeten Einschränkungen der Betreuungs- und Öffnungszeiten kommt, ist das Jugendamt einzubeziehen und das Kuratorium zu informieren,
  • Einhaltung von Abstandsgeboten, sofern keine Kohorten gebildet werden – ggf. gestaffelte Nutzung von Funktionsräumen, Sanitäreinrichtungen, Garderoben und Außenspielanlagen,
  • keine Aufnahme von Kindern mit Erkältungssymptomen,
  • keine Anwesenheit in der Kindertagesstätte von Eltern mit Erkältungssymptomen,
  • Bring- und Abholzeiten sind möglichst kurz und Kontakte möglichst reduziert zu halten,
  • Anpassung der Hygieneplanung von jeder Einrichtung, da die Umsetzung der besonderen Hygienemaßnahmen für Kitas für jede Einrichtung spezifisch erforderlich ist. 
  • Information der Eltern in geeigneter Weise über die besonderen Hygienemaßnahmen in ihrer Kindertagesstätte und ihre Meldepflichten von den Leiterinnen.

 

Für zu betreuende Kinder ist einmalig eine schriftliche Bestätigung abzugeben, mit der die Eltern verpflichtend erklären, dass sie ihr Kind jeden Tag frei von einschlägigen COVID 19 - Symptomen übergeben und auch kein Kontakt zu einer an COVID 19 erkrankten Person bestand.

 

Osternienburger Land, 25.02.2021

 

Hemmerling

Bürgermeister

Europäischer Sozialfonds

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