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Siedlerverein

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 02/2019 Sondergebiet Wochenendhausgebiet „Siedlerverein Löbitzsee“ der Gemeinde Osternienburger Land, OT Micheln hier: Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Osternienburger Land hat in seiner Sitzung am 29.05.2019 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 02/2019 Sondergebiet Wochenendhausgebiet „Siedlerverein Löbitzsee“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Micheln gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst und beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 06.09.2019 im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Osternienburger Land 10. Jahrgang, Nr. 10.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 14.04.2020 bis einschließlich 26.05.2020 durchgeführt. Eine frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom beauftragten Planungsbüro mit Schreiben vom 24.03.2020 durchgeführt.

Für das Sondergebiet Wochenendhausgebiet besteht bisher kein Bebauungsplan oder eine sonstige städtebauliche Satzung. Das Sondergebiet befindet sich außerhalb der bebauten Ortslage und ist damit nach § 35 BauGB einzustufen, in denen nur sogenannte privilegierte Bauvorhaben zulässig sind. Um einen Ersatzneubau, Erweiterungen oder Nachgenehmigungen der vorhandenen Wochenendhausgebiete gewährleisten zu können, bedarf es eines rechtskräftigen Bebauungsplanes.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02/2019 Sondergebiet Wochenendhausgebiet „Siedlerverein Löbitzsee“ soll dieser Bereich planungsrechtlich gesichert werden und das verbindliche Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werden.

Insbesondere sind folgende Belange zu berücksichtigen:

  • Schaffung der planungs- und bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Sondergebiet Wochenendhausgebiet mit einer Fläche von 5,42 ha,
  • allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherung der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
  • die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderung kostensparenden Bauens und die Bevölkerungsentwicklung,
  • die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen sowie die Belange von Freizeit und Erholung,
  • die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
  • die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  • die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes.

Bei der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens soll entsprechend § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet werden. Im Rahmen der Planung sollen die privaten und öffentlichen Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander abgewogen werden.

Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der ggf. vorhandene erhebliche Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

Der Geltungsbereich des Sondergebietes Wochenendhausgebiet „Siedlerverein Löbitzsee“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Micheln befindet sich

  • nordöstlich der bebauten Ortslage von Micheln
  • am nordöstlichen Rand des Löbitzsees
  • westlich der bebauten Ortslage von Trebbichau
  • südlich des Neolithteiches.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst jeweils in Gänze die Flurstücke 1386, 1387, 1388, 1390, 1403, 1404, 1405, 1406, 1407, 1408, 1409, 1410, 1411, 1412, 1413, 1414, 1415, 1416, 1417, 1418, 1419, 1420, 1421, 1422, 1423, 1424, 1425, 1426, 1427, 1428, 1429, 1430, 1431, 1432, 1433, 1434, 1435, 1437, 1438, 1439, 1440, 1441, 1442, 1443, 1444, 1445, 1446, 1447, 1448, 1449, 1450, 1451, 1452, 1453, 1454, 1455, 1456, 1457, 1458, 1459, 1460, 1461, 1462, 1463, 1464, 1465, 1466, 1467, 1468, 1469, 1470, 1471, 1472, 1473, 1474, 1475, 1476, 1477, 1478, 1479, 1480, 1483, 1484, 1485, 1486, 1487, 1488, 1526, 1533, 1534, 1539, 1540, 1541, 1542, 1543, 1544, 1545, 1546, 1547, 1548, 1549, 1550, 1551, 1552, 1553, 1554, 155, 1556, 1557, 1558, 1559, 1560, 1561, 1562, 1563, 1564, 1565, 1566, 1567, 1568, 1569, 1570, 15721573, 1574, 1575.

Die Flurstücke 66/5, 66/7 und 1582 der Flur 2 der Gemarkung Micheln liegen nur teilweise im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes.

Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 5,71 ha.

Die Erschließung ist über die im Norden an das Plangebiet angrenzende Zuwegung gesichert, welche im Osten an die Straße ‚Zum Löbitzsee‘ angebunden ist.

Als nach Einschätzung der Gemeinde wesentliche bereits vorliegende umweltrelevante Stellungnahmen werden gemeinsam mit den Planunterlagen folgende Unterlagen öffentlich ausgelegt:

  • Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 17.04.2020
  • Landesverwaltungsamt, obere Naturschutzbehörde: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 08.04.2020
  • Landkreis Anhalt-Bitterfeld: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 30.04.2020
  • Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 23.04.2020
  • Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 25.03.2020
  • Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 23.04.2020
  • Biosphärenreservat Mittelelbe: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 21.04.2020

Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen bei der Gemeinde Osternienburger Land verfügbar:

Schutzgut Pflanzen und Tiere/biologische Vielfalt

Stellungnahme des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.04.2020 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 02/2019:

  • Plangebiet liegt innerhalb des Vorranggebietes für Natur und Landschaft II „Teile der Elbtalaue und des Saaletals“ (LEP LSA 2010) – aufgrund des Planungsmaßstabes 1 : 300.000 werden in der zeichnerischen Darstellung des LEP LSA 2010 bereits baulich genutzte Flächen nicht ausgespart. Aufgrund der geringen Fläche im Verhältnis zu der gesamten Vorrangfläche ist aus raumordnerischer Sicht keine Beeinträchtigung der Vorrangfunktion zu erwarten.

 

Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes, obere Naturschutzbehörde vom 08.04.2020 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 02/2019:

  • Umweltschadensgesetz und Artschutzrecht sind zu beachten.

 

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Naturschutzbehörde vom 30.04.2020 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 02/2019:

  • Südwestliche Grenze des Plangebietes tangiert das Europäische Vogelschutzgebietes (EU SPA) „Wulfener Bruch und Teichgebiet Osternienburg“. Aufgrund der Nähe und der zu erwartenden Festsetzungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Umsetzung des B-Planes zu erheblichen Beeinträchtigungen des EU SPA führt – Verträglichkeit des Bebauungsplanes mit den Erhaltungszielen des EU SPA ist im weiteren Verlauf der Planung zu prüfen.
  • Plangebiet befindet sich vollständig innerhalb der Schutzzone IV des Biosphärenreservates „Mittlerer Elbe“. Der Bauleitplanung muss sicherstellen, dass der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen dem Schutzzweck des Biosphärenreservates nicht entgegensteht.
  • Den Festsetzungen zur Grundfläche, Errichtung von Carports und Nebenanlagen auf privaten Grünflächen und der maximalen Firsthöhe wird aus naturschutzrechtlicher Sicht nicht zugestimmt, da der Umsetzung eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Biosphärenreservates unterstellt werden muss.
  • Im Naturschutzregister gem. § 18 Abs. 1 NatSchG LSA sind für den räumlichen Geltungsbereich keine gesetzlich geschützten Biotope i. S. des § 30 BNatSchG bzw. § 22 Abs. 1 NatSchG LSA eingetragen.
  • Für die Belange des Umweltschutzes ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter von Natur und Landschaft zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind.
  • Aus den vorliegenden Unterlagen ist abzuleiten, dass es zu Eingriffen in Natur und Landschaft i.S. des § 14 Abs. 1 BNatSchG kommt, die durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren sind.
  • Im Verfahren sind die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG auf der Grundlage der floristischen und faunistischen Ausstattung des Gebietes zu erörtern.

Stellungnahme Biosphärenreservat Mittelelbe vom 21.04.2020 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 02/2019:

  • Plangebiet befindet sich innerhalb der Schutzzone III und IV des Biosphärenreservates „Mittlerer Elbe“ mit dem Schutzstatus eines Landschaftsschutzgebietes; demzufolge sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
  • In der Regel kollidiert der LSG-Status mit den Festsetzungen der verbindlichen Bauleitplanung. Im Falle der hier in Rede stehenden Zone III und IV ist insofern eine Ausnahmesituation gegeben, als das VG Dessau mit Urteilen klargestellt hat, dass der Verordnungsgeber für diese Zone keine eigenständigen Verbotsbestände definiert hat (Verboten sind ungenehmigte Bebauungen). Im Rahmen des Vollzugs der Eingriffsregelung ist auch den Schutzzielen dieser Zone angemessen Rechnung zu tragen.
  • Nördlich der geplanten Zufahrtsstraße befinden sich das NSG Neolith-Teich und das Vogelschutzgebiet DE 4137401 „Wulfener Bruch Teichgebiet Osternienburg“, welches sich auch südlich des Plangebietes erstreckt.
  • Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung erlaubt weitgehendere als die bisher zulässigen Versiegelungen. Zur Bewältigung der Eingriffsfolgen ist eine entsprechende Kompensation im Umweltbericht entgegenzustellen und zu verorten.
  • Für den Schutz des Löbitzsees in seiner Eigenschaft als Habitat zahlreicher geschützter Vogelarten ist dies nicht förderlich und daher abzulehnen.
  • Um erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen durch den Bebauungsplan auszuschließen, ist die Verträglichkeit des Planes zu untersuchen.

Umweltbericht zum Entwurf des B-Planes Nr. 02/2019 vom 06.10.2022:

  • Lebensraum mit geringer bis mittlerer Bedeutung für Flora und Fauna.
  • Trotz bestehender Naturraumausstattung besteht für Säugetiere innerhalb des Plangebietes durch die Einzäunung Teilisolation.
  • Geltungsbereich stellt keinen für Flusstalauen typischer Lebensraum (Auenwald, Wiesen) dar.
  • Aufgrund anthropogener Nutzung und dadurch gekennzeichneter Naturausstattung sowie der standörtlichen Teilisolation von geringer Bedeutung für ein ökologisches Verbundsystem.
  • Die Betroffenheit besonders geschützter Arten innerhalb des Plangebietes kann ausgeschlossen werden (siehe Vorprüfung der Verträglichkeit).

Schutzgut Mensch

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Immissionsschutzbehörde vom 30.04.2020 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 02/2019:

  • Plangebiet liegt in ca. 260 m Entfernung zu einem Gewerbegebiet. Zur Beurteilung potenziell auftretender Lärmimmissionen im vorliegenden Verfahren ist die DIN 18005-1 heranzuziehen.
  • Es gelten für Wochenendhäuser Schutzansprüche von tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A).
  • Nach aktuellem Kenntnisstand finden im Nachtzeitraum keine Tätigkeiten statt.
  • Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht kann nach überschlägiger Rechnung eingeschätzt werden, dass der Abstand zum bestehenden Gewerbegebiet als ausreichend anzusehen ist und der zulässige Orientierungswert tags mindestens eingehalten wird.
  • Schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG sind nicht zu erwarten.

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, Amt für Brand- und Katastrophenschutz vom 30.04.2020 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 02/2019:

  • Es ist für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen.
  • Für die Brandbekämpfung sind ausreichend große öffentliche Verkehrsflächen vorzuhalten.
  • Erkenntnisse über eine Belastung der betreffenden Fläche mit Kampfmitteln konnte nicht gewonnen werden.

Begründung Teil II - Umweltbericht zum Entwurf des B-Planes Nr. 02/2019 vom 06.10.2022:

  • Aufgrund der Lage und Ausstattung hat das Erholungsgebiet eine große Bedeutung das Schutzgut Mensch.

Schutzgut Boden/Fläche

Stellungnahme des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 17.04.2020 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 02/2019:

  • Das Vorhaben ist aufgrund der räumlichen Ausdehnung, der geplanten Festsetzungen und den damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf die für den betroffenen Bereich planerisch gesicherten Raumfunktionen als raumbedeutsam im Sinne von raumbeanspruchend und raumbeeinflussend einzustufen.

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 30.04.2020 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 02/2019:

  • Im Altlastenkataster sind für das Plangebiet keine Altlastenverdachtsflächen und schädliche Bodenveränderungen registriert.
  • Der Löbitzsee ist ein ehemaliges Testgelände der Junkers Werke Köthen. Dies betrifft wohl insbesondere den südlichen Teil des Löbitzsees. Die konkrete Lage ist nicht bekannt.
  • Allgemeine Hinweise im Umgang mit organoleptischen Auffälligkeiten im Boden bei Erdarbeiten, zur Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen sowie der Verwendung von Bodenmaterial und Abfällen.
  • Mit Grund und Boden ist sparsam umzugehen.
  • Bodenversiegelungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen.

Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt vom 23.04.2020 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 02/2019:

  • Keine Betroffenheit des Vorbehaltsgebiets für Landwirtschaft „Gebiete um Staßfurt-Köthen-Aschersleben“.
  • Nördlich des Geltungsbereiches sind mesophiles Grünland und Laubmischwaldbestände entwickelt. Es ist darauf zu achten, dass keine negative Beeinträchtigung der Flächen erfolgt.
  • Die Entwicklung angrenzender landwirtschaftlicher Betriebe sind in einem geringst möglichen Umfang zu beeinflussen. Der Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen dieser Betriebe ist von großer Bedeutung. Beeinträchtigungen der Bewirtschaftung durch diese Vorhaben sind zu berücksichtigen.

Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergwesen vom 23.04.2020 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 02/2019:

  • Am Südwestrand des Plangebietes wurde eine Bergwerksanlage betrieben (ehem. Abbaugebiet im Wesentlichen identisch mit dem Löbitzsee).
  • Großflächige Absenkungen der Tagesoberfläche als Folge des Abbaus sind abgeklungen. Bei statischen und dynamischen Belastungen ist als Folge der Vorbeanspruchung des Deckgebirges mit zusätzlichen Senkungen zu rechnen. In den Randbereichen der Abbaugebiete können diese sehr ungleichmäßig auftreten.
  • Es werden Baugrunduntersuchungen zur Abschätzung der Senkungen bei Bebauung in der Nähe des Südwestrandes (Uferbereich) empfohlen.

Umweltbericht zum Entwurf des B-Planes Nr. 02/2019 vom 06.10.2022:

  • Geringe Wertigkeit der Böden durch Vorbelastungen anthropogener Nutzungen.
  • Böden in Grundwassernähe ohne besondere Standortbedingungen für die landwirtschaftliche Nutzung und diesbezüglich von geringer Bedeutung.
  • Kampfmittel wurden bislang nicht nachgewiesen, weitere Untersuchungen sind nicht erforderlich.

Schutzgut Wasser

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 30.04.2020 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 02/2019:

  • Gewässer II. Ordnung gem. § 38 WHG, Verweis auf Gewässerrandstreifen in einer Breite von 5 m von der Wasserlinie, innerhalb dessen ist die Errichtung nicht standortgebundener baulicher Anlagen verboten.
  • Errichtung baulicher Anlagen am Gewässer bedarf der Genehmigung der unteren Wasserbehörde (§ 36 WHG).
  • Errichtung eines Brunnens ist im Vorfeld bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen (§ 49 WHG).
  • Entnahme von Wasser aus dem angrenzenden Löbitzsee bedarf der vorherigen wasserrechtlichen Erlaubnis der unteren Wasserbehörde (§§ 8 und 9 WHG).
  • Standort der Wochenendhaussiedlung gilt als überschwemmungsgefährdet bzw. als sogenanntes Risikogebiet.
  • Schmutzwasserseitig ist der Standort nicht zentral erschlossen und ist auch nicht geplant. Es besteht Andienungspflicht in vollem Umfang.

Umweltbericht zum Entwurf des B-Planes Nr. 02/2019 vom 06.10.2022:

  • Wertminderung durch mögliche Beeinträchtigungen des Grundwassers infolge anthropogener Nutzung.

 

Schutzgut Klima und Luft

Umweltbericht zum Entwurf des B-Planes Nr. 02/2019 vom 06.10.2022:

  • Kleinklimatisch aufgrund der Naturraumausstattung mit angrenzendem Gewässer sowie Gehölzflächen für die Nutzung als Wochenendhausgebiet sehr bedeutsam.
  • Versiegelte und teilversiegelte Flächen mit erhöhter Wärmeabstrahlung und gegebener Wert-minderung.
  • Standörtliche Teilbeeinträchtigung durch Erschließungsverkehr auf geschotterten Wegen.

Schutzgut Landschaftsbild und Erholung

Umweltbericht zum Entwurf des B-Planes Nr. 02/2019 vom 06.10.2022:

  • Plangebiet einschließlich des südlich angrenzenden Gewässerbereiches aufgrund der Naturraumausstattung bedeutsam für das Landschaftsbild und die Erholung.
  • Naturraumausstattung des Plangebietes entspricht keiner strukturreichen Flussaue innerhalb bestehender Auwälder und ist daher von geringer Wertigkeit.
  • Nutzung, Lage sowie Ausstattung des Plangebietes entsprechen nicht den Anforderungen zum Aufbau eines ökologischen Verbundsystems.
  • Allgemein kulturhistorisch bedeutsamer Bestandteil der Region.

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt vom 25.03.2020 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 02/2019:

  • Gegen das geplante Vorhaben bestehen aus archäologischer Sicht keine Bedenken.

Umweltbericht zum Entwurf des B-Planes Nr. 02/2019 vom 06.10.2022:

  • Löbitzsee und seine unmittelbare Umgebung sind für die Region von kulturhistorischer Bedeutung.

Detaillierte Angaben und Auswertungen der umweltrelevanten Informationen zu den genannten Schutzgütern sind zusätzlich im Entwurf der Begründung Teil II – Umweltbericht und seiner beigefügten Anlage (Vorprüfung der Verträglichkeit des Bebauungsplanes Nr. 02/2019) zum Bebauungsplan Nr. 02/2019 Sondergebiet Wochenendhausgebiet „Siedlerverein Löbitzsee“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Micheln vom 06.10.2022 sowie dem gemeinsamen Landschaftsplan der Gemeinden Drosa-Wulfen-Micheln-Osternienburg enthalten.

In der Gemeinderatssitzung am 23.11.2022 wurde der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 02/2019 Sondergebiet Wochenendhausgebiet „Siedlerverein Löbitzsee“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Micheln gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt in Form einer Auslegung. Die Unterlagen werden in der Zeit:

 

vom 16.01.2023 bis einschließlich zum 17.02.2023


in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Osternienburger Land, Bauamt, Rudolf-Breitscheid-Straße 32e, 06386 Osternienburger Land, OT Osternienburg während folgender Zeiten

 

Montag:                   von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 16:00 Uhr

Dienstag:                 von 9:00 bis 12:00       

Mittwoch                  geschlossen

Donnerstag              von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 17:30 Uhr

Freitag                     von 9:00 bis 12:00 Uhr

 

zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Es wird Auskunft erteilt über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung.

Des Weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Osternienburger Land unter folgendem Link einsehbar:

https://www.osternienburgerland.de/seite/313721/bauleitplanung.html

Während der Auslegungszeit können Anregungen zum Bebauungsplan schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, sowie elektronisch per E-Mail vorgebracht werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplansatzung gemäß § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB unberücksichtigt bleiben.

gez. Hemmerling

Bürgermeister

 

Anlage 1 Planzeichnung

Anlage 2 - Begründung Teil I

Anlage 3 - Umweltbericht

Anlage 4 -Umweltrelevante Stellungnahme

Europäischer Sozialfonds

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