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B-Plan Nr. 01/2024 "Gewerbepark Ernst-Thälmann-Straße, OT Osternienburg"

 

Öffentliche Bekanntmachung der Auslegung 

Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 01/2024 

„Gewerbepark Ernst-Thälmann-Straße, OT Osternienburg, Gemeinde Osternienburger Land 

gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 8, 10,10a BauGB 

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Osternienburger Land hat am 19.06.2024 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 01/2024 „Gewerbepark Ernst-Thälmann-Straße“ OT Osternienburg, Gemeinde Osternienburger Land gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 8, 10, 10a BauGB beraten und beschlossen. (Beschluss-Nr. 17-4/202) 

 

Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 01.11.202im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Osternienburger Land 15. Jahrgang, Nr. 13/2024.

 

Der Bebauungsplan Nr. 01/2024 „Gewerbepark Ernst-Thälmann-Straße“ wird aufgrund der Notwendigkeit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung gemäß §§ 8, 10 BauGB im regulären/normalen Regelplanverfahren aufgestellt. Eine Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und die Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a S. 2 Nr. 2 BauGB sind erforderlich. Die Ausführungen hierzu werden Bestandteil des Entwurfs zum Bebauungsplan Nr. 01/2024 „Gewerbepark Ernst-Thälmann-Straße“ OT Osternienburg, Gemeinde Osternienburger Land sein.

 

In öffentlicher Sitzung am 27.11.2024 hat der Gemeinderat Osternienburger Land den Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 01/2024 „Gewerbepark Ernst-Thälmann-Straße“ OT Osternienburg, Gemeinde Osternienburger Land gebilligt und beschlossen, diesen gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen. (Beschluss Nr. 54-9/2024)

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 01/2024 „Gewerbepark Ernst-Thälmann-Straße“ OT Osternienburg, Gemeinde Osternienburger Land umfasst das Flurstück 1047 der Flur 5 der Gemarkung Osternienburg und befindet sich in der Gemeinde Osternienburger Land am nördlichen Ortseingang des OT Osternienburg

 

Lage in der Ortschaft 

Geografische Lage in der Gemeinde Osternienburger Land OT Osternienburg, Quelle: google earth pro

Geografische Lage in der Gemeinde Osternienburger Land OT Osternienburg, Quelle: google earth pro

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 01/2024 „Gewerbepark Ernst-Thälmann-Straße“ OT Osternienburg, Gemeinde Osternienburger Land wird mit der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) und der Begründung (Teil C) in der Zeit 

 

vom 14.01.2025 bis einschließlich 14.02.2025

 

in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Osternienburger Land, Bauamt, Rudolf-Breitscheid-Straße 32e, 06386 Osternienburger Land, OT Osternienburg während folgender Zeiten ausgelegt:

 

Montag:                  von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 16:00 Uhr

Dienstag:                von 9:00 bis 12:00      

Mittwoch:                geschlossen

Donnerstag:            von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 17:30 Uhr

Freitag:                   von 9:00 bis 12:00 Uhr

 

Der Vorentwurf kann während der Auslegungszeit auch auf der Internetseite der Gemeinde Osternienburger Land

 

www.osternienburgerland.de > Bauleitplanung von Jedermann eingesehen werden.

 

Eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. BauGB wird vom beauftragten Planungsbüro mit Schreiben vom 10.01.2025 durchgeführt.

 

Stellungnahmen, Anregungen, Hinweise oder Bedenken können während der Auslegungszeit schriftlich eingereicht oder zu Protokoll gegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen, Hinweise, Anregungen oder Bedenken bleiben unberücksichtigt. 

Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. 

 

Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass nach § 47 Absatz 2 a Verwaltungsgerichtsordnung ein Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und 13 a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

 

 

Gemeinde Osternienburger Land, den 10.12.2024

 

gez. Torsten Lorenz

Bürgermeister

 

Teil A und B - Vorentwurf und Textliche Festsetzungen

Teil C - Begründung zum Bebauungsplan Nr. 01/2024

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