B-plan Nr. 02/2026 Sondergebiet Wochenendhausgebiet „Löbitzsee Nordufer e.V.“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Micheln

Öffentliche Bekanntmachung

über den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 02/2026 Sondergebiet Wochenendhausgebiet „Löbitzsee Nordufer e. V.“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Micheln

Der Gemeinderat der Gemeinde Osternienburger Land hat in seiner Sitzung am 20.05.2026 den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 02/2026 Sondergebiet Wochenendhausgebiet „Löbitzsee Nordufer e. V.“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Micheln beschlossen.

Die Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes und die Lage des Plangebietes sind der Übersichtskarte zu entnehmen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 02/2026 Sondergebiet Wochenendhausgebiet „Löbitzsee Nordufer e. V.“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortschaft Micheln befindet sich

  • nordöstlich der bebauten Ortslage von Micheln und unmittelbar nordöstlich vom Löbitzsee,

  • westlich der bebauten Ortslage von Trebbichau,

  • südlich der Straße ‚Zum Löbitzsee‘,

Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 67/1, 67/2, 1158, 1159, 1160, 1161, 1162, 1163, 1164, 1165, 1166, 1167, 1168, 1169, 1170, 1172, 1173, 1174, 1175, 1176, 1177, 1178, 1179, 1180, 1181, 1182, 1183, 1184, 1185, 1186, 1187, 1188, 1189, 1190, 1191, 1192, 1193, 1194, 1195, 1196, 1197, 1198, 1199, 1200, 1201, 1202, 1203, 1204, 1205, 1206, 1207, 1208, 1209, 1210, 1211, 1212, 1215, 1216, 1217, 1218, 1219, 1220, 1221, 1222, 1223, 1224, 1225, 1226, 1227, 1228, 1372, 1373, 1374, 1375, 1376, 1377, 1378, 1379, 1380, 1381, 1383, 1522, 1523, 1524, 1525 der Flur 2 der Gemarkung Micheln und hat eine Größe von ca. 4,5 ha.

Die Erschließung ist über die im Norden an das Plangebiet angrenzende Zuwegung „Zum Löbitzsee“ gesichert, welche im Osten an die gleichnamige Straße ‚Zum Löbitzsee‘ angebunden ist und dann in die Straße „Wulfener Landstraße“ mündet.

Für das Sondergebiet Wochenendhausgebiet besteht bisher kein Bebauungsplan oder sonstige städtebauliche Satzung. Das Sondergebiet befindet sich außerhalb der bebauten Ortslage und ist damit nach § 35 BauGB einzustufen, in denen nur sogenannte privilegierte Bauvorhaben zulässig sind. Um einen Ersatzneubau, Erweiterungen oder Nachgenehmigungen der vorhandenen Wochenendhausgebiete gewährleisten zu können, bedarf es eines rechtskräftigen Bebauungsplanes.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 02/2026 Sondergebiet Wochenendhausgebiet „Löbitzsee Nordufer e. V.“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Micheln soll dieser Bereich planungsrechtlich gesichert und das verbindliche Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werden.

Bei der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens soll entsprechend § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet werden. Im Rahmen der Planung sollen die privaten und öffentlichen Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander abgewogen werden. 

Insbesondere sind folgende Belange zu berücksichtigen:

  • Schaffung der planungs- und bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Sondergebiet Wochenendhausgebiet mit einer Fläche von 4,5 ha,

  • allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherung der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,

  • die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderung kostensparenden Bauens und die Bevölkerungsentwicklung,

  • die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen sowie die Belange von Freizeit und Erholung,

  • die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

  • die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes.

Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 2a Nr. 2 BauGB durchgeführt, in der die erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird in Form einer einmonatigen Auslegung des Vorentwurfs erfolgen. Diese frühzeitige Beteiligung wird auf der Homepage der Gemeinde Osternienburger Land: www.osternienburgerland.de unter der Rubrik: Bauleitplanung sowie ortsüblich im Amtsblatt der Gemeinde Osternienburger Land zu gegebener Zeit bekannt gegeben.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Absatz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

 

 

Osternienburger Land, den 12.06.2026

 

 

 

Lorenz

Bürgermeister

 

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