Hundesteuer wird für das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden durch natürliche Personen erhoben.
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden. Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund zu persönlichen Zwecken in seinem eigenen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.
Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandssteuer. Eine besondere und direkte Gegenleistung für die Hundesteuerzahlung, wie die Entsorgung des Hundekotes, ist per gesetzlicher Definition ausgeschlossen.
Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA)
Die Höhe der Steuern ist in der Hundesteuersatzung der Gemeinde Osternienburger Land geregelt.
Fälligkeit der Hundesteuer:
Die Hundesteuer ist jährlich am 01.07. mit dem Jahresbetrag und nur in Verbindung mit der Grundsteuerzahlung vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Kathrin Lobodasch
Zimmer 3
Rudolf-Breitscheid-Straße 32 e
06386 Osternienburger Land/OT Osternienburg
(034973) 28224
(034973) 28240