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Der nächste Winter kommt bestimmt - wie steht es mit dem Winterdienst

Meldung aus Einheitsgemeinde Osternienburger Land
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1. Privater Winterdienst

Räum- und Streupflicht der Anwohner

 

  • In allen Ortschaften der Gemeinde Osternienburger Land ist die winterliche Räum- und Streupflicht für Gehwege durch die jeweilige Ortssatzung auf die Grundstückseigentümer bzw. Wohn- und Nutzungsberechtigten übertragen.

 

  • Schneeberäumung und Abstumpfung haben in der Zeit von 7-20 Uhr, notfalls mehrmals zu erfolgen

 

  • Zum Streuen ist abstumpfendes Material zu verwenden - Salz oder sonstige aufrauende Stoffe dürfen nur bei besonders begründeten klimatischen Verhältnissen (z. Bsp. Eisregen) verwendet werden

 

  • Die Straßenrinnen und Straßenläufe sind so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann. Die geräumten Flächen vor den Grundstücken sind so aufeinander abzustimmen, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehwegflächen gewährleistet ist.

 

2.         Kommunaler Winterdienst

 

  • Rechtsgrundlage für den kommunalen Winterdienst bildet das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Danach obliegt Gemeinden öffentliche, gemeindeeigene Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu beräumen und bei Schnee – und Eisglätte zu streuen. Für Bundes- und Landesstraßen in unserem Territorium liegt die Zuständigkeit bei den Autobahnstraßenmeistereien Plötzkau bzw. Sandersdorf, für Kreisstraßen ist die Keisstraßenmeisterei des Landkreises ABI zuständig.

 

  • Die Streupflicht besteht nur für Straßen innerhalb der geschlossenen Ortschaft zur Sicherung des Tagesverkehrs an gefährlichen oder verkehrswichtigen Stellen (Dringlichkeitsstufe 1).Für eine fast ausschließlich dem zahlenmäßig begrenzten Anliegerverkehr dienende Straße im Randbereich besteht keine Streupflicht.

 

  • Straßen, die nicht verkehrswichtig sind, aber als Zufahrten eine gewisse Verkehrsbedeutung haben, können in die Dringlichkeitsstufe 2 in den gemeindlichen Streuplan aufgenommen werden, bei entsprechender Leistungsfähigkeit der Kommune.

 

  • Der Sinn der Verkehrssicherungspflicht besteht nicht darin, für den Kraftfahrer verkehrssichere Straßen zu schaffen, sondern beschränkt sich darauf, ihn bei verkehrsreichen Straßen vor nicht erkennbaren Gefahren, bei denen sich die Glätte besonders auswirkt, zu schützen. Das heißt – jeder Kraftfahrer hat in Eigenverantwortung seine Fahrweise den Straßen – und Witterungsverhältnissen anzupassen bis dahin, dass bei entsprechender Wetterlage ggf. nicht zwingend notwendige Fahrten unterbleiben.

 

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