Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in einem würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten.
Der Friedhofsträger ist zuständig für die Verkehrssicherungspflicht des Friedhofes und seiner Anlagen.
Für die Verkehrssicherungspflicht einer Grabstätte, an der ein Nutzungsrecht vergeben wurde, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen.
Insbesondere die Witterung, aber auch eine nicht sachgerechte Errichtung kann die Standfestigkeit der Grabmale beeinträchtigen. Jeder Nutzungsberechtigte sollte daher im Frühjahr und im Herbst auf Standfestigkeit seiner Grabstätte achten.
Ein- bis zweimal jährlich erfolgt eine Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale durch die Mitarbeiter der Gemeinde. Die Termine werden rechtzeitig im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Osternienburger Land öffentlich bekannt gegeben.
Nach der Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau-Berufsgenossenschaft entscheidet der Friedhofsträger ob die Druckprobe manuell oder mit Prüfgeräten vorgenommen wird.
Erscheint die Standsicherheit des Grabmales gefährdet, sind vom Nutzungsberechtigten bzw. Verantwortlichen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Standsicherheit wiederherzustellen.
Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.
Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) Unfallverhütungsvorschrift der Gartenbau-Berufsgenossenschaft (VSG 4. 7)
Für die Überprüfung der Standsicherheit werden keine Gebühren erhoben.
Ausnahmefälle, z. B. Gefahr im Verzug werden durch Gesetz und die jeweilige Friedhofs- bzw. Friedhofsgebührensatzung geregelt.
Jessica Niemann
Zimmer 15
Rudolf-Breitscheid-Straße 32 e
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