Aufstellung der Ergänzungssatzung „Ergänzungssatzung Dornbock – An der Buschkiete“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Dornbock
Öffentliche Bekanntmachung
über die Aufstellung der Ergänzungssatzung „Ergänzungssatzung Dornbock – An der Buschkiete“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Dornbock gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat der Gemeinde Osternienburger Land hat in seiner Sitzung am 20.05.2026 den Aufstellungsbeschluss der Ergänzungssatzung „Ergänzungssatzung Dornbock – An der Buschkiete“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Dornbock beschlossen (Beschluss-Nr.: 2026/957).
Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung befindet sich:
nördlich der bebauten Ortslage von Dornbock,
südwestlich der Straße ‚An der Buschkiete‘ und eines Teiches,
nordwestlich der Straße ‚Siedlung‘ und
südöstlich von Ackerflächen.
Unmittelbar im Nordosten und Südwesten grenzen bestehende und genutzte Wohngebäude an den Geltungsbereich an.
Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 92/34, 92/35, 92/36 und 92/37 der Flur 2 der Gemarkung Dornbock und hat eine Größe von ca. 1,02 ha. Die Grundstückseigentümer stimmen den Planungsabsichten zu und sind gemeinsam Auftraggeber.
Die Erschließung ist sowohl über die Straße ‚An der Buschkiete‘ als auch über die Straße ‚Siedlung‘ gesichert.
Die Abgrenzung der Entwicklungs- und Ergänzungssatzung ist der anliegenden Übersichtskarte zu entnehmen.
Ziel der Ergänzungssatzung ist es, einzelne unbebaute Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einzubeziehen und den Siedlungsbereich abzuschließen bzw. abzurunden. Bedingung hierfür ist, dass die einbezogenen Flächen durch die baulichen Nutzungen des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Dies ist dadurch gewährleistet, da sich der Geltungsbereich zwischen dem Siedlungsbereich des Ortsteils Dornbock und drei Wohngebäuden 100 m nördlich des Siedlungsbereiches an der Straße ‚An der Buschkiete‘ befindet.
Bauplanungsrechtlich sind die Flurstücke als sog. Außenbereich gemäß § 35 BauGB einzustufen, sodass eine Wohnnutzung derzeit nicht zulässig ist.
Die Aufstellung der Ergänzungssatzung ist im vorgesehenen Umfang und zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen (Baurecht) für die Umsetzung des o. g. Vorhaben zu schaffen.
Gemäß § 34 Abs. 6 BauGB ist für eine Ergänzungssatzung das vereinfachte Verfahren zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung auf Basis des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB anwendbar. Daher kann bei diesen Satzungen zwischen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB oder der Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gewählt und der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden.
Der Aufstellungsbeschluss der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den Ortsteil Dornbock Gemeinde Osternienburger Land wird hiermit bekannt gemacht.
Osternienburger Land, den 12.06.2026
Lorenz
Bürgermeister













