Bei einem Todesfall haben Sie als Ehegattin oder Ehegatte bzw. als Verwandte/r der/des Verstorbenen die Pflicht, unverzüglich einen Arzt zu verständigen. Dieser nimmt die Leichenschau vor und stellt eine Todesbescheinigung aus, die Sie unverzüglich dem Standesamt zuleiten müssen.
Die Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Leichen können erd- oder feuerbestattet werden.
Die Friedhofsverwaltung setzt Tag und Stunde der Bestattungen im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen fest.
Die Gemeinde regelt die Benutzung ihrer Friedhöfe durch Satzung. Die Satzung enthält Vorschriften insbesondere über die Art, Ruhezeit, Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten sowie die Benutzung der Bestattungseinrichtungen einschließlich der Erhebung von Gebühren.
ERDBESTATTUNG
Die Erdbestattung soll innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden.
URNENBEISETZUNG
Die Einäscherung soll innerhalb von zehn Tagen nach Todeseintritt vorgenommen werden. Urnen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen.
Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA)
Nachweis des Nutzungsrechtes für eine Grabstätte, wenn die Bestattung auf einer vorher erworbenen Grabstätte erfolgen soll.
Die Gemeinde regelt die Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe durch eine Friedhofsgebührensatzung.
Andrea Kunz
Zimmer 20
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