Als Sperrfrist bezeichnet man die gesetzlich geregelten Zeiten, in denen öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Volksfesten, Veranstaltungen im Freien und in Festzelten und Freiflächen von Gaststätten geschlossen sind. Sie dient in erster Linie dem Lärmschutz.
Die Sperrzeit beginnt für:
öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Volksfesten sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, in denen Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung stattfinden, um 22:00 Uhr,
Musik-, Tanz-, Theater- oder Filmveranstaltungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 01:00 Uhr,
von der Nutzung für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften mit umfasste Freiflächen sowie sonstige Schank- und Speisewirtschaften im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 01:00 Uhr
Die Sperrzeit endet jeweils um 06:00 Uhr.
Öffentliches Bedürfnis für eine abweichende Sperrzeitfestsetzung ist gegeben, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die eine solche Regelung im Interesse der Allgemeinheit angezeigt erscheinen lassen.
Hier ist es erforderlich Tatsachen festzustellen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Leistungen des in Rede stehenden Betriebes während der allgemeinen Sperrzeit in erheblichem Maße in Anspruch genommen werden.
Zum Beispiel kann grundsätzlich ein öffentliches Bedürfnis angenommen werden, wenn auf Grund hoher durchschnittlicher Besucherzahlen in den Betrieben kurz vor Beginn der allgemeinen Sperrzeit der Wunsch weiter Bevölkerungskreise nach Bewirtung und Aufenthalt über den Beginn der allgemeinen Sperrzeit hinaus zum Ausdruck kommt.
Ein öffentliches Bedürfnis für die Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit besteht nicht, wenn der Bedarf erst geweckt werden soll.
In den Bereich der Prüfung des öffentlichen Interesses gehört die Prüfung der Frage, ob Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit entgegenstehen
Besondere örtliche Verhältnisse liegen vor, wenn die Verhältnisse im örtlichen Bereich sich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint.
In Straßen mit Wohngebietscharakter sprechen die örtlichen Verhältnisse in aller Regel gegen eine Sperrzeitverkürzung, und zwar auch dann, wenn Schallmessungen ergeben sollten, dass mit ruhestörendem Lärm nicht zu rechnen ist oder wenn keine Beschwerden von der Nachbarschaft vorliegen.
Auch in Mischgebieten mit nachts sonst nicht störenden Gewerbebetrieben geht das Interesse einer Vielzahl betroffener Nachbarn an einer ungestörten Nachtruhe dem Gewinnstreben eines Betriebsinhabers und dem Wunsch seiner Besucher nach längerer Öffnungsdauer vor.
Nichts mit besonderen örtlichen Verhältnissen hat die Nähe zum Marktplatz, zu Theatern, Konzerthallen, Lichtspielhäusern, zum Hauptbahnhof u.a. zu tun.
Gefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit GAVO) vom 16.12.2014
Gefahrenabwehrordnung der Gemeinde Osternienburger Land
ausgefüllter Antrag mit Begründung des öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse
Die Höhe der Kosten ist unterschiedlich und abhängig von dem Maß des Verwaltungsaufwandes.