Nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) muss der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle bei der zuständigen Behörde, der Gewerbeabteilung des Ordnungsamtes der Gemeinde Osternienburger Land, angezeigt werden.
Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung ist jede nicht sozial unwertige, erlaubte, auf Gewinnerzielung und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe und bloße Verwaltung eigenen Vermögens.
Anzeigepflichtige sind:
• | Einzelgewerbetreibende |
• | bei Personengesellschaften z. B. GbR, OHG KG) die geschäftsführungsberechtigten Geschäftsführer |
• | bei juristischen Personen (GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter (z. B. Geschäftsführer der GmbH) |
Die Behörde bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige (sog. Gewerbeschein).
Gewerbeordnung (GewO)
• | Personalausweis oder Reisepass zur Überprüfung der Personalien |
• | bei Bevollmächtigung eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten |
• | bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein Registerauszug |
• | bei einer GmbH in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages |
• | bei ausländischen Gewerbetreibenden die Aufenthaltserlaubnis, nach der die Ausübung eines Gewerbes erlaubt ist (Ausnahme Staatsangehörige der EU) |
25,- €
Sven Ziemer
Raum 19
Rudolf-Breitscheid-Straße 32e
06386 Osternienburger Land
(034973) 28233
(034973) 28240