Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über
• | Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen, |
• | den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft oder Kommanditgesellschaft vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, |
oder Bauvorhaben
• | als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden, |
• | als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will, |
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§ 43 c Gewerbeordnung (GewO)
• | Auszug aus dem Register bei juristischen Personen |
• | Gewerbezentralregisterauskunft |
• | Führungszeugnis (Belegart 0 - zur Vorlage bei Behörden) |
• | steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes |