Wer eine Messe (§ 64 GewO), Ausstellung ( § 65 GewO), Großmarkt (§ 66 GewO), Wochenmarkt (§ 67 GewO) oder einen Spezial- bzw. Jahrmarkt durchführen möchte, hat die Durchführung einer solchen Veranstaltung durch das Ordnungsamt, Bereich Gewerbe, festsetzen zu lassen.
Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarkts oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 69 Gewerbeordnung (GewO)
• | Marktordnung |
• | Lageplan |
• | Teilnehmer- und Warenverzeichnis |
• | Pacht-, Miet- oder Nutzungsvertrag über die gewerblich genutzte Fläche |
• | Führungszeugnis des Veranstalters (Belegart 0 - zur Vorlage bei Behörden) |
• | Gewerbezentralregisterauszug des Veranstalters |
Die Höhe der Kosten ist unterschiedlich und richtet sich nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes.