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Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§ 34 b Gewerbeordnung (GewO)
| • | Führungszeugnis (Belegart 0 - zur Vorlage bei Behörden) |
| • | Gewerbezentralregisterauszug |
| • | steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes |
Die Höhe der Kosten ist unterschiedlich und richtet sich nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes.