Zweitwohnungssteuer wird für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet erhoben.
Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grundstückes seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes innehat, insbesondere zu Ausbildungs-, Berufs- und Erholungszwecken. Ein Steuerpflichtiger hat eine Zweitwohnung erst dann inne, wenn er sie für nicht nur einen vorübergehenden Zeitraum nutzt.
Zweitwohnungen sind insbesondere auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken (§§ 313 bis 315 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19.6.1975) errichtet worden sind.
Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA)
Die Steuerschuld wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Näheres regeln die Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinden.
Fälligkeit der Zweitwohnungssteuer:
Die Zweitwohnungssteuer ist jährlich zum 15.05. eines jeden Jahres fällig.
Kathrin Lobodasch
Zimmer 3
Rudolf-Breitscheid-Straße 32 e
06386 Osternienburger Land/OT Osternienburg
(034973) 28224
(034973) 28240