Die Grundsteuer ist eine Realsteuer, also eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Grundbesitz sind:
· land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A)
· Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B)
Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.
Liegt vom Finanzamt keine Einheitswert vor, kommt die Ersatzbemessung nach § 42 Grundsteuergesetz zur Anwendung.
Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Gemeinde beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid.
Grundsteuergesetz (GrStG), Haushaltssatzung der Gemeinde Osternienburger Land
Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.
Bei der Ersatzbemessung erfolgt die Berechnung der Grundsteuer nach § 42 Grundsteuergesetz.
Fälligkeit der Grundsteuer:
Die Grundsteuer ist vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder jährlich zum 01.07. eines jeden Jahres fällig.
Kathrin Lobodasch
Zimmer 3
Rudolf-Breitscheid-Straße 32 e
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