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Information zur Grundsteuerreform 2025

Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sogenannten Einheitswerten).

  • Berücksichtigung Einheitswerte

    • - westlichen Bundesländern aus dem Jahr 1964

    • - ostdeutschen Bundesländern aus dem Jahr 1935.

Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seit den Jahren 1935 und 1964 sowohl im Westen als auch im Osten sehr unterschiedlich entwickelt haben, kommt es zu steuerlichen Ungleichbehandlungen.

Bund und Länder einigten sich im November 2019 auf das Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG).

Ab 01.01.2025 werden für die Grundsteuererhebung die aktualisierten Grundsteuerwerte zugrunde gelegt.

Mit der Grundsteuerreform ergeben sich für Grundstückeigentümer entsprechende Änderungen. Ab dem 01.01.2025 werden auch bei sonstigen bebauten Grundstücken, wie Garagen, Gartenlauben etc. auf fremden Grund und Boden oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen die Grundstückseigentümer des jeweiligen Grund und Bodens steuerpflichtig.

Das Land Sachsen-Anhalt wendet für die Bewertung der Grundstücke das Bundesmodell an.

Beim Bundesmodell wird die Grundsteuer in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:

1. Stufe: Ermittlung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022

  • Grundstücksart (Ertragswertverfahren) > Ein-, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum

    • Grundstücksart (Sachwertverfahren) > Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke.

Feststellung durch den Grundsteuerwertbescheid > erfolgt durch das Finanzamt.

 

2. Stufe: Anwendung der Steuermesszahl und Berechnung des Steuermessbetrages.

Feststellung erfolgt im Grundsteuermessbescheid > durch das Finanzamt.

 

3. Stufe: Anwendung des gemeindlichen Hebesatzes und Erhebung der Grundsteuer durch die Gemeinde Osternienburger Land.

Festsetzung erfolgt im Grundsteuerbescheid.

 

Formel zur Berechnung der Grundsteuer

Grundsteuerwert x Steuermesszahl =

Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer

 

Hinweis:
Ein Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid, der sich ausschließlich gegen die Bemessungsgrundlagen, also den Grundsteuerwert/Grundsteuermessbetrag richtet, ist ausschließlich beim Finanzamt Anhalt-Bitterfeld einzureichen. Ein auf dieser Grundlage eingelegter Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid bei der Gemeinde Osternienburger Land würde deshalb keinen Erfolg haben.

 

Informationen zur Grundsteuer 2025 durch den Städte- und Gemeindebund des Landes Sachsen-Anhalt (SGSA) finden Sie in den Downloads am Ende der Seite.

 

https://www.osternienburgerland.de/dienstleistung/katalog/id/4/steuern-abgaben.html#content 

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