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Durchführung von Brauchtumsfeuern

Meldung aus Einheitsgemeinde Osternienburger Land
Durchführung von Brauchtumsfeuern (Bild vergrößern)
Bild zur Meldung: Durchführung von Brauchtumsfeuern

In der neu gegründeten Gemeinde Osternienburger Land werden überwiegend Osterfeuer durchgeführt.

In einem Ort ist es Tradition ein Maifeuer (ursprünglich aus dem Walpurgisfeuer entstanden) am Vorabend des 1. Mai abzubrennen.

Die Verantwortlichkeit für die Durchführung liegt bei den Ortschaften bzw. Vereinen oder Institutionen. Sehr oft ist die Freiwillige Feuerwehr oder der Feuerwehrverein der Veranstalter.

Die Gemeinde Osternienburger Land kommt ebenso wenig wie Privatpersonen als Durchführender in Frage. Das hängt mit der Absicherung der Veranstaltung sowie Versicherung und Haftung bei Schäden zusammen.

 

In der Anmeldung des Feuers sind konkret der Name des Veranstalters und der Name des Verantwortlichen sowie die Erreichbarkeit anzugeben.

Alle Brauchtumsfeuer sind bei der Gemeindeverwaltung in Osternienburg im Ordnungsamt anzumelden. Dazu ist das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt bis spätestens 14 Tage vor Durchführung des Feuers abzugeben.

Der Veranstalter erhält eine Anmeldebestätigung und ein Merkblatt zur Durchführung.

Eine Genehmigung oder Gestattung für das Feuer wird nicht erteilt. Die Gemeinde informiert die Einsatz-, Leit- und Rettungszentrale, das zuständige Umweltamt und das Polizeirevier per Sammelliste.

Für die Durchführung von allen anderen offenen Feuern im Freien muss man sich an den Landkreis (Umweltamt/Abfallbehörde) wenden (Lagerfeuer, Bekämpfung von Schädlingen/Feuerbrand usw.).

Die Auflagen für offene Feuer im Freien sind in jedem Falle zu beachten und einzuhalten.

Auf keinen Fall dürfen irgendwelche Dinge, die der Abfallentsorgung unterliegen, verbrannt werden. Für die vollständige Entsorgung der Reste (Holzasche, verkohlte Reste) ist der Veranstalter verantwortlich. Hier sollte schon im Vorfeld Vorsorge getroffen werden, indem kontrolliert wird. Eine Sichtkontrolle mit Foto durch Vertreter des Ordnungsamtes erfolgt zusätzlich vor dem Abbrennen.

Oft wurde in der Vergangenheit nicht beachtet, die Zustimmung des Eigentümers und evtl. Pächters einzuholen. Für die Gemeindeflächen, die durch die örtlichen Vereine meistens genutzt werden, sind dazu die Ortsbürgermeister ermächtigt worden.

Beachten Sie bitte bei der Durchführung den § 6 „Offene Feuer im Freien“ der Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Osternienburger Land“.

Die verantwortungsvolle Vorbereitung und Durchführung der Traditionsfeuer ist Voraussetzung dafür, dass nicht aus dem geplanten Festfeuer ein Schadensfeuer wird.

 

gez. R. Heide

Ordnungsamt

Europäischer Sozialfonds

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