Was Hundehalter wissen sollten
Seit dem 01.03.2009 ist das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz) in Kraft.
Dennoch gibt es zahlreiche Nachfragen zur Hundehaltung.
Hier noch einmal das Wesentliche:
1. | Aufnahme und Beendigung einer Hundehaltung sind anzeigepflichtig | |
2. | Bei Aufnahme einer Hundehaltung sind die Transpondernummer und eine Haftpflichtversicherung über 1 Mio. EUR Personen- und Sachschäden und 50.000 EUR für sonstige Vermögensschäden nachzuweisen. | |
3. |
gefährliche Hunde Das Gesetz unterscheidet zwei Sorten gefährliche Hunde. Einerseits sind das Hunde deren Gefährlichkeit aufgrund der Rasse vermutet wird und zum anderen sind das Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall aufgrund ihres Verhaltens (rasseunabhängig) festgestellt wird. Bei folgenden Hunden wird die Gefährlichkeit aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit vermutet: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Bullterrier, Staffordshire-Bullterrier und Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Diese Hunde dürfen grundsätzlich nur gehalten werden, wenn durch Wesenstest nachgewiesen wird, dass sie zu einem sozialverträglichen Verhalten in der Lage sind, so dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Besitzer derartiger Hunde sind verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme der Hundehaltung dem Ordnungsamt einen Wesenstest von einem anerkannten Sachverständigen vorzulegen. Wann gilt der Hund noch als gefährlich? Unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit können Hunde im Einzelfall wegen ihres Verhaltens als gefährlich eingestuft werden. Liegt eine derartige Feststellung vor, dürfen diese Hunde nur mit einer Erlaubnis gehalten werden. Bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag gilt die Haltung eines solchen Hundes mit folgenden Einschränkungen als erlaubt: Der Hund ist an der Leine zu führen und hat einen Maulkorb zu tragen. Der Erlaubnisantrag ist bei der Gemeinde Osternienburger Land zu stellen und fordert ein persönliches Führungszeugnis, sowie einen Sachkundenachweis. Außerdem muss der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
gez. Scherbaum
Ordnungsamt