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Änderung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (HundeG LSA)

Änderung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren

(HundeG LSA)

Information zum Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot

 

Mit der Änderung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren zum 01. März 2016 (HundeG LSA; Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 27 vom 02.11.2015) sei insbesondere auf den § 3 Absatz 4 HundeG LSA hinzuweisen. Darin heißt es: „Die Zucht, die Vermehrung und der Handel mit gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 sind verboten.“. Als gefährliche Hunde nach § 3 Absatz 2 HundeG LSA werden die Rassen Pitbull-Terrier, American-Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden eingestuft. Gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 5 HundeG LSA handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 4 HundeG LSA gefährliche Hunde nach § 3 Absatz 2 HundeG LSA züchtet, vermehrt oder mit diesen handelt.

 

Ordnungsamt Osternienburger Land

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