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An alle Hundebesitzer

Mit dem Frühlingserwachen beginnt auch im Wald und Feld die Brut- und Aufzuchtphase von Vögeln und anderer wild lebender Tiere. Ein freilaufender Hund kann in dieser Zeit großen Schaden anrichten, wenn sein Jagdtrieb erwacht und die Rufe von Herrchen oder Frauchen unbeachtet bleiben. Aus diesem Grund möchten wir hiermit auf den § 10 Absatz 2 Feld – und Forstordnungsgesetz (FFOG) hinweisen. Demnach müssen Hunde seit dem 1. März und bis zum 15. Juli des Jahres in Feld und Wald angeleint werden. Dies gilt jedoch nicht für Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes. Ein Verstoß hiergegen kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden.

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