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Totengedächtnis – Schutz der Feiertage

Es ist Herbst geworden und in wenigen Wochen naht der „graue Monat" November.

Aufbruch und Hektik der Sommermonate, die Zeit der Dorffeste geht zu Ende und es beginnt die ruhigere Jahreszeit.

Nicht unbedacht fallen in diese Zeit die Tage, an denen in Familie und Gesellschaft der Toten in besonderer Weise gedacht wird, so am

 

18.11.2009 Buß- und Bettag    

15.11.2009 Volkstrauertag

22.11.2009 Totensonntag.

 

Diese Tage sind gemäß dem Gesetz über Sonn- und Feiertage  des Landes Sachsen- Anhalt ganztägig unter einem besonderen feiertagsrechtlichen Schutz gestellt.

 

An diesem Tag sind

  • Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen,
  • öffentliche sportliche Veranstaltungen
  • alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der Würdigung des Feiertages, der Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den Charakter des Tages Rücksicht nehmen

untersagt.

 

Die gesetzliche Untersagung von öffentlichen Veranstaltungen, die dem Charakter dieses Tages nicht entsprechen, verlangt die Rücksichtnahme auch der nichtchristlichen Bevölkerung.

Ein Verstoß gegen Bestimmungen zum Schutz der Feiertage stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach dem Gesetz über Sonn- und Feiertage mit einem Bußgeld bis 1.500,00 € geahndet werden kann. 

 

gez. Scherbaum

Ltrn. Ordnungsamt

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