Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen der Verstorbenen mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten.
Umbettungen von Leichen sollen in der Zeit von 14 Tagen bis sechs Monaten nach der Bestattung nicht vorgenommen werden.
Bestimmungen über die Durchführung von Umbettungen sind in der Friedhofssatzung der Gemeinde geregelt.