Der Gemeinderat der Gemeinde Osternienburger Land hat in seiner Sitzung am 30.08.2023 den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 03/2023 Sondergebiet Photovoltaikanlage „PV-Park Reppichau-Libbesdorf“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteile Reppichau und Libbesdorf gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst und beschlossen, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form eine öffentlichen Auslegung durchzuführen. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 06.10.2023 im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Osternienburger Land 14. Jahrgang, Nr. 10.
Planungsanlass des Bebauungsplanverfahrens der Gemeinde Osternienburger Land ist das konkrete Bauvorhaben der Eurowind Energy GmbH aus 22761 Hamburg, Stahltwiete 21a, südlich entlang der Bahntrasse ‚Köthen-Dessau‘ eine Freiflächen-Photovoltaikanlage zu errichten und zu betreiben.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 03/2023 Sondergebiet Photovoltaikanlage „PV-Park Reppichau-Libbesdorf“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteile Reppichau und Libbesdorf befindet sich
nördlich der B185
südlich entlang der Bahnstrecke ‚Köthen-Dessau‘
nordöstlich der Ortslage von Rosefeld
in den Gemarkungen Reppichau und Libbesdorf der Gemeinde Osternienburger Land (vgl. Übersichtskarte).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes schließt die vorhandenen Geflügelstallanlagen und Waldflächen aus. Die Plangebietsgröße beträgt ca. 97 ha.
Das Plangebiet beinhaltet folgende Flurstücke in der Gemarkung Reppichau bzw. Libbesdorf.
Gemarkung Reppichau: 1003, 1004, 1005, 1006, 1007, 1008, 1009, 1010, 1011, 1014, 1015, 1016, 1017, 1018, 1055, 1056, 1057, 1058, 1059, 1060, 1061, 1062, 1063, 1064 (ganz) sowie 1000, 1012, 1013, 1019, 1065 (tlw.) der Flur 4
Gemarkung Libbesdorf: 1003, 1004, 1006, 1008, 1010, 1011, 1012, 1013, 1022, 1023, 1024, 1025, 1027, 1030 (ganz) sowie 1000, 1028, 1029 (tlw.) der Flur 5
Die Flächen werden überwiegend landwirtschaftlich genutzt.
Die Erschließung der Freiflächenanlage erfolgt über vorhandene Wege bzw. Zufahrten.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird das Planvorhaben zur Errichtung und zum Betrieb einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung aus Solarenergie bauplanungsrechtlich vorbereitet. Das Vorhaben steht im Kontext zur Energiepolitik des Bundes, welche mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) auf die Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus regenerativen Energien ausgerichtet ist. Auch mit der Novellierung des Baugesetzbuches 2004 wurde die Absicht unterstrichen, energetische und klimaschützende Regelungen in der Bauleitplanung aufzunehmen.
Das BauGB wurde im § 1 Abs. 9 Nr. 7 um die „Nutzung erneuerbarer Energien“ und die „sparsame und effiziente Nutzung von Energie“ als zu berücksichtigender Belang in der Bauleitplanung erweitert.
Bei der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens soll entsprechend § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet werden. Im Rahmen der Planung sollen die privaten und öffentlichen Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander abgewogen werden.
Insbesondere sind folgende Belange zu berücksichtigen:
die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zur energetischen Nutzung mit einer Leistung von bis zu 100,0 MW
die Realisierung der planungs- und bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung eines sonstigen Sondergebietes „Photovoltaikanlage“ sowie den erforderlichen Erschließungs- und Ausgleichsflächen
die Erfüllung der Bedingungen und Kriterien gemäß EEG
die Nutzung erneuerbarer Energien als Beitrag zum Klimaschutz
die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege
die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes
die Entwicklung von geeigneten Ausgleichsmaßnahmen und die Sicherung der hierfür erforderlichen Flächen.
Die Förderung der Nutzung von regenerativen Energiequellen als Beitrag zum Klimaschutz ist ein wesentlicher Anspruch an das geplante Bauvorhaben.
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt in Form einer einmonatigen öffentlichen Auslegung. Die Unterlagen können in der Zeit:
vom 15. April 2024 bis einschließlich 24. Mai 2024
in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Osternienburger Land, Bauamt, Rudolf-Breitscheid-Str. 32e, 06386 Osternienburger Land, OT Osternienburg während der nachfolgend aufgeführten Dienststunden eingesehen werden:
Montag: von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag: von 9:00 bis 12:00
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 17:30 Uhr
Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr
Jedermann ist zur Einsicht berechtigt. Es wird Auskunft erteilt über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung.
Während der Auslegungszeit können Anregungen, Hinweise und/oder Bedenken zum Bebauungsplan schriftlich oder mündlich zur Niederschrift sowie elektronisch per E-Mail vorgebracht werden.
Außerdem können die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Osternienburger Land unter
https://www.osternienburgerland.de/seite/313721/bauleitplanung.html#content
eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplansatzung gemäß § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben können.
Lorenz
Bürgermeister