Wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2) oder ohne eine solche zu haben
• | selbstständig oder unselbstständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder |
• | selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt |
benötigt eine Reisegewerbekarte.
§ 55 Gewerbeordnung (GewO)
• | 2 Passbilder |
• | Gewerbezentralregisterauskunft |
• | Führungszeugnis (Belegart 0 - zur Vorlage bei Behörden) |
• | steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes |
• |
ggf. Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz |
Die Höhe der Kosten ist unterschiedlich und richtet sich nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes.