Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§ 34 a Gewerbeordnung (GewO)
• | Nachweis über die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel für die ersten sechs Monate |
• | Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung |
• | Führungszeugnis (Belegart 0 - zur Vorlage bei Behörden) |
• | Gewerbezentralregisterauszug |
• | steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes |
• | Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Bewachungsgewerbe |
Die Höhe der Kosten ist unterschiedlich und richtet sich nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes.