Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
Pfandleiher ist, wer gewerbsmäßig Geld als Darlehen gegen Verpfändung von beweglichen Gegenständen verleiht.
§ 34 Gewerbeordnung (GewO)
• | Führungszeugnis (Belegart 0 - zur Vorlage bei Behörden) |
• | Gewerbezentralregisterauszug |
• | steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes |
• | Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel für die ersten sechs Monate |
• | Versicherungsnachweis |
• | Grundrisszeichnung - Lage der Räume |
Die Höhe der Kosten ist unterschiedlich und richtet sich nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes.