Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen
• | in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder |
• | für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, |
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter.
§ 33 a Gewerbeordnung (GewO)
• | Führungszeugnis (Belegart 0 - zur Vorlage bei Behörden) |
• | Grundriss mit Maßangabe und Lageplan |
• | Auszug aus dem Gewerbesteuerzentralregister |
• | steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes |
• | Miet- oder Pachtvertrag/Eigentümernachweis |
• | ggf. Stellungnahme bzw. Genehmigung des zuständigen Bauamtes |
Die Höhe der Kosten ist unterschiedlich und richtet sich nach dem Maß des Verwaltungsaufwandes.