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Brennkörbe - offene Feuer im Freien

Meldung aus Einheitsgemeinde Osternienburger Land

Aus aktuellem Anlass und verstärkten Bürgeranfragen hier noch einmal die Begriffs-bestimmung zu offenen Feuern im Freien aus dem Amtsblatt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld vom 27.03.2009:

 

„Zu offenen Feuern im Freien zählen u. a. Traditionsfeuer (Oster-, Mai-, Sonnenwend- und Johannisfeuer), Lagerfeuer und sonstige offene Feuer im Freien.“

 

Während Traditions- und Brauchtumsfeuer öffentliche Feuer sind zur Pflege von Tradition und Brauchtum werden im privaten Bereich verstärkt u. a. handelsübliche Feuerschalen, Feuerkörbe, Aztekenöfen verwendet.

Dazu steht im o. g. Amtsblatt unseres Kreises:

„Handelsübliche Feuerschalen, -körbe, Aztekenöfen u. ä. sind im Sinne des Immissions-schutzrechtes „nicht genehmigungsbedürftige Anlagen“, die der Wärmegewinnung als sogenannte Wärmegewinnungs- und Gemütlichkeitsfeuer dienen.

Sie dürfen bestimmungsgemäß nur mit zulässigen Brennstoffen betrieben werden.

Zulässiges Brennmaterial ist in Anlehnung an den Betrieb für offene Kamine nur naturbelassenes stückiges Holz (§ 3 Abs.1 Nr. 4 der BImSchV) oder Presslinge in Form von Holzbriketts (§ 3Abs.1 Nr. 5a der BImschV).

Die Verwendung dieser darf nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung erfolgen“.

 

Bei Fragen wenden Sie sich an das Ordnungsamt.

 

gez. Scherbaum

Ordnungsamt

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