Trinum Einbeziehungssatzung
Der Gemeinderat der Gemeinde Osternienburger Land hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.07.2022 den Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur „Einbeziehungssatzung Trinum – Hauptstraße nördlich der Kleingartensparte“ im Ortsteil Trinum der Gemeinde Osternienburger Land, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen, der Planzeichenerklärung, der Übersichtskarte und der Begründung (Stand 14.06.2022) beraten und beschlossen. Diese Unterlagen sind Bestandteil der öffentlichen Auslegung.
Sachverhalt:
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.02.2022 die Aufstellung „Einbeziehungssatzung Trinum – Hauptstraße nördlich der Kleingartensparte“ im Ortsteil Trinum der Gemeinde Osternienburger Land gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 13 BauGB beschlossen.
Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 01.04.2022 im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Osternienburger Land, 13. Jahrgang Nr. 4/2022.
1. Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung befindet sich im Osten der bebauten Ortslage, nördlich der Kleingartensparte im OT Trinum der Gemeinde Osternienburger Land. Er erstreckt sich entlang der südlich verlaufenden Erschließungsstraße „Hauptstraße“ auf den vermessenen Flurstücken 366 und 367 der Flur 1 in der Gemarkung Trinum und hat eine Größe von 3121 m².
2. Vorhandene Planungen
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Osternienburger Land ist das Plangebiet als Fläche (M) gemischte Baufläche (§1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) im straßenangrenzenden südlichen Teil und als Gärten im nördlichen dem Acker zugewandten Teilbereich ausgewiesen.
3. Anlass und Ziele der Planung
Auf private Initiative (Vorhabenträger) soll für die beiden Flurstücke 366 und 367 der Flur 1 in der Gemarkung Trinum Baurecht für jeweils 1 Einfamilienhaus mit Nebenanlagen pro Flurstück geschaffen werden. Die Fläche ist derzeit unbebaut. Bauplanungsrechtlich sind die beiden Flurstücke als sogenannter Außenbereich gemäß § 35 BauGB einzustufen, sodass eine Wohnnutzung zurzeit nicht zulässig ist.
Die beiden Grundstücke befinden sich im Eigentum der Investoren. Die Investoren haben ansonsten keine Option, ein Wohnhaus in Trinum zu errichten.
Die Aufstellung der Einbeziehungssatzung ist im vorgesehenen Umfang und zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen (Baurecht) für die Umsetzung des o.g. Vorhaben zu schaffen.
Die Gemeinde Osternienburger Land unterstützt das Vorhaben und beabsichtigt, eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB aufzustellen. Mit der Aufstellung der Satzung wird die Fläche der beiden Flurstücke 366 und 367 der Flur 1 in der Gemarkung Trinum in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen.
4. Voraussetzungen für die Anwendung des Planungsinstruments
Voraussetzung für die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung ist gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr.1 BauGB die Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Einbeziehungsfläche ist im Flächennutzungsplan straßenbegleitend als gemischte Baufläche ausgewiesen. Somit deckt sich die Abrundung der Ortslage in diesem Bereich mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Mit der vorliegenden Planung wird der nördliche Ortsrand in östliche Richtung fortgeführt. Diese im Städtebau gewollte Arrondierung wird im weiteren Verlauf der Planung durch Begrünungsmaßnahmen (als Ausgleichsmaßnahmen) unterstützt, sodass der Ortsrand in diesem Abschnitt harmonisch in die Landschaft eingebunden wird.
Die vorhandene Erschließungsstraße „Hauptstraße“ erschließt bisher ortseinwärts in westliche Richtung beidseitig Wohngrundstücke. Ortsauswärts in östlicher Richtung wird auf der Südseite der „Hauptstraße“ die Kleingartensparte erschlossen. Die stadttechnische Erschließung liegt ebenfalls an, so dass mit der Satzung eine bessere Auslastung der vorhandenen Infrastruktur gewährleistet und somit auch mit Grund und Boden insgesamt sparsam umgegangen wird.
Voraussetzung für die Anwendung dieses Planungsinstrumentes ist weiterhin, dass die Einbeziehungsfläche durch eine bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt ist (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 BauGB). Dies ist gewährleistet, da westlich angrenzend und auf der gegenüberliegenden Straßenseite ausreichend Bebauung vorhanden ist, die als Beurteilungsmaßstab für das Einfügen in die nähere Umgebung herangezogen werden kann.
Voraussetzung für die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung ist gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB ebenfalls, dass die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die UVP oder nach landesrechtlichen Vorschriften nicht begründet wird sowie keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB benannten Schutzgüter durch das Vorhaben bestehen. Bei dem § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB handelt es sich um die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Da keine Natura 2000-Gebiete durch die Einbeziehungssatzung berührt werden bzw. in unmittelbarer Nähe liegen, bestehen keinerlei Beeinträchtigungen dieses Belangs.
In einer Einbeziehungssatzung können einzelne planerische Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden (§ 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Hiervon soll in der „Einbeziehungssatzung Trinum – Hauptstraße nördlich der Kleingartensparte“" Gebrauch gemacht werden.
Insbesondere soll die Bauflucht aus westlicher innerörtlich angrenzender Lage nördlich der Hauptstraße weitergeführt werden. Aus diesem Grunde ist vorgesehen, eine überbaubare Grundstücksfläche mittels Baugrenzen zu definieren. Grundsätzlich richtet sich jedoch die mögliche Bebaubarkeit nach dem Einfügungsgebot.
Auf die Einbeziehungssatzung sind der § 1a (Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz) Abs. 2 (Bodenschutzklausel) und Abs. 3 BauGB (Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz) auch in Verbindung mit § 9 Abs. 1a BauGB (Festlegung zum Ort des Ausgleichs) anzuwenden. Dies bedeutet, dass u.a. mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden muss (Abs. 2), die Eingriffsregelung anzuwenden ist und ggf. entsprechende Maßnahmen zum Ausgleich vorzusehen sind. Die Bewertung und Bilanzierung des Eingriffs erfolgt nach dem Bewertungsmodell Sachsen-Anhalt.
Der Einbeziehungssatzung ist eine Begründung mit den Angaben gemäß § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB, d.h. Aussagen zu Zielen, Zwecken und wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens beizufügen. Die vorgenannten beschriebenen Bearbeitungsschritte erfolgen im weiteren Verlauf der Planung.
5. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Gemäß § 34 Abs. 6 BauGB kann für eine Einbeziehungssatzung das vereinfachte Verfahren zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung auf Basis des § 13 Abs. 1 und 2 BauGB angewendet werden. Dementsprechend wird von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der „Einbeziehungssatzung Trinum – Hauptstraße nördlich der Kleingartensparte“ im Ortsteil Trinum der Gemeinde Osternienburger Land erfolgt in Form einer einmonatigen Auslegung in der Zeit
vom 12. September 2022 bis einschließlich 14.Oktober 2022
im Verwaltungsamt der Gemeinde Osternienburger Land, Bauamt Zimmer 21a, Rudolf-Breitscheid-Str. 32e, 06386 Osternienburger Land, OT Osternienburg während der Dienststunden
Montag |
9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr |
Dienstag |
9.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Mittwoch |
geschlossen |
Donnerstag |
9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr |
Freitag |
9.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Jedermann ist zur Einsicht der Unterlagen berechtigt.
Stellungnahmen, Anregungen, Hinweise oder Bedenken können während der Auslegungszeit schriftlich eingereicht oder zu Protokoll gegeben werden. Nach § 4 Abs. 1 Plansicherstellungsgesetz wird die Abgabe von Erklärungen unter den Bedingungen der Coronapandemiebestimmungen auch elektronisch unter E-Mail: akzeptiert. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen, Hinweise, Anregungen oder Bedenken bleiben unberücksichtigt.
Gleichzeitig findet die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB statt.
Die Auslegungsunterlagen werden zusätzlich vom 12. September 2022 bis einschließlich 14. Oktober 2022 auf der Homepage der Gemeinde Osternienburger Land: www.osternienburgerland.de unter der Rubrik „Bauleitplanung“ eingestellt.
Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung wird das öffentliche Leben maßgeblich durch das Vorkommen des Coronavirus und damit in Verbindung stehender Maßnahmen zur Eindämmung seiner Ausbreitung in Sachsen-Anhalt bestimmt. Daher kann der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen der Verwaltung nur eingeschränkt und unter den besonderen Anforderungen des Infektionsschutzes möglich sein.
Nach Planungssicherstellunggesetz vom 20.05.2020, verlängert am 24.03.2021 bis 31.12.2022, wird die Veröffentlichung der Unterlagen im Internet als zusätzliches Informationsangebot zur Auslegung vorgenommen.
Sollten durch die Coronapandemie Einschränkungen im Zugang zu öffentlichen Verwaltungsgebäuden bestehen, muss folgendes beachtet werden:
In einem solchen Fall kann die Einsichtnahme in die Auslegungsunterlagen nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen.
Bürgerinnen und Bürger, die einen Termin wahrnehmen möchten, werden um vorherige telefonische Terminvereinbarung gebeten. Als Ansprechpartnerinnen stehen ihnen Frau Klaus Telefon 034973 28215 und Frau Nagel Telefon 034973 28230 zur Verfügung.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen, Hinweise, Anregungen oder Bedenken können bei der Beschlussfassung gemäß § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB unberücksichtigt bleiben.
gez. Hemmerling
Bürgermeister