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Trinum Einbeziehungssatzung

Öffentliche Bekanntmachung

 

Inkrafttreten der „Einbeziehungssatzung Trinum – Hauptstraße nördlich der Kleingartensparte“ im Ortsteil Trinum

der Gemeinde Osternienburger Land

 

 

Der Gemeinderat Osternienburger Land hat in seiner Sitzung am 22.02.2023 mit Beschlussnummer 10-2/2023 die „Einbeziehungssatzung Trinum – Hauptstraße nördlich der Kleingartensparte“ im Ortsteil Trinum der Gemeinde Osternienburger Land bestehend aus Planzeichnung Teil A, textlichen Festsetzungen Teil B in der Fassung vom 13.01.2023 und Begründung in der Fassung vom 13.01.2023 gemäß §10 Abs.1 BauGB als Satzung beschlossen. Die Begründung hierzu wurde gebilligt.

 

Die „Einbeziehungssatzung Trinum – Hauptstraße nördlich der Kleingartensparte“ im Ortsteil Trinum der Gemeinde Osternienburger Land tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Lage des Plangebietes der Einbeziehungssatzung ist auf nachfolgender Abbildung ersichtlich.

 

Die Satzung bestehend aus der Planzeichnung Teil A, den textlichen Festsetzungen Teil B sowie die Begründung können im Verwaltungsamt der Gemeinde Osternienburger Land, Sachgebiet Bauwesen, Rudolf-Breitscheid-Str. 32e in 06386 Osternienburger Land, OT Osternienburg während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die „Einbeziehungssatzung Trinum – Hauptstraße nördlich der Kleingartensparte“ im Ortsteil Trinum der Gemeinde Osternienburger Land einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der „Einbeziehungssatzung Trinum – Hauptstraße nördlich der Kleingartensparte“ im Ortsteil Trinum der Gemeinde Osternienburger Land schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen die Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von einem Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 

 

Osternienburger Land, den 23.02.2023

 

 

 

 

Hemmerling

Bürgermeister

 

Anlage 1 - Zeichnung

Anlage 2 - Begründung

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