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Salzteich

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 01/2018 Sondergebiet Wochenendhausgebiet „Am Salzteich“ der Gemeinde Osternienburger Land, OT Osternienburg hier: Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Osternienburger Land hat in seiner Sitzung am 18.12.2018 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 01/2018 Sondergebiet Wochenendhausgebiet „Am Salzteich“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Osternienburg gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst und beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 07.06.2019 im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Osternienburger Land 10 Jahrgang, Nr. 7/2019.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 11.02.2019 bis einschließlich 20.03.2019 durchgeführt. Eine frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom beauftragten Planungsbüro mit Schreiben vom 07.02.2019 durchgeführt.

Das Wochenendhausgebiet ‚Am Salzteich‘ besteht seit mehreren Jahrzehnten und diente bereits in der DDR der Freizeitgestaltung und Erholung. Planungsrechtlich wurde diesem Nutzungsstatus jedoch bisher nicht Rechnung getragen.

Dies begründet sich darauf, dass das Wochenendhausgebiet bis vor einigen Jahren durch die industrielle bzw. gewerbliche Nutzung des direkt südlich an das Plangebiet angrenzenden ehemaligen Solvay-Werkes und den damit verbundenen Emissionen stark belastet war. Auch nach Stilllegung des Werkes und weitgehender Beräumung des Areals beeinträchtigten zurückgebliebene Altlasten das nahe Umfeld. Trotz Aufgabe der Nutzung wurde der ehemalige Gewerbestandort im rechtwirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Osternienburg mit den Ortsteilen Pißdorf und Sibbesdorf (2006) im damaligen FNP weiterhin als Gewerbegebiet dargestellt.

Erst mit der Errichtung der Photovoltaikfreiflächenanlage "Solarpark Osternienburg-Nord" (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 01/2012 "Solarpark Osternienburg-Nord", der Gemeinde Osternienburger Land, OT Osternienburg) sowie der entsprechenden Darstellung der Fläche als Sondergebiet Photovoltaik im Flächennutzungsplan" Osternienburger Land" (2021) ist nunmehr eine neue planungsrechtliche Situation eingetreten. Die der Planung entgegenstehenden Belange sind somit obsolet und der schon seit vielen Jahrzehnten objektiv vorhandene Gebietscharakter kann mit Hilfe eines Bebauungsplanes als sonstiges Sondergebiet „Wochenendhausgebiet“ baurechtlich gesichert werden. Dies entspricht auch der Darstellung des Gebietes im seit 2021 rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Osternienburger Land (2021).

Insbesondere sind folgende Belange zu berücksichtigen:

  • die planungsrechtliche Absicherung der bestehenden Nutzung und Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Sondergebiet „Wochenendhausgebiet“
  • die Schaffung der Rechtsgrundlagen für eine geordnete und städtebaulich sinnvolle Bebauung, unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes einschließlich der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes.
  • die Erhaltung, Erneuerung und Fortentwicklung des Orts- und Landschaftsbildes gemäß § 1 Abs. 6 Ziffer 4 BauGB, insbesondere durch Erhalt der vorhandenen Vegetation sowie der Eingrünung des Baugebietes
  • die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, insbesondere die Erhaltung wertvoller Biotope, wie den Schilfgürtel entlang des Salzteiches, sowie die Berücksichtigung des Vogelschutzgebietes im nahen Umfeld
  • die ‘Bodenschutzklausel’ des § 1a Abs. 2 BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam umzugehen ist, insbesondere durch die räumliche Abgrenzung des Baugebietes sowie durch die Festsetzung eines angemessenen Maßes der baulichen Nutzung
  • die Freihaltung und Sicherstellung des Uferbereiches als Grünfläche
  • die Ausarbeitung von ggf. notwendigen grünordnerischen Festsetzungen (Ausgleichsmaßnahmen)
  • die Sicherung einer inneren Wegeerschließung entlang des Uferbereiches des Salzteichs
  • die Vermeidung einer Rechtskollision zwischen Plangebiet und bestehenden Schutzgebieten des Naturschutzes (LSG/EU SPA Vogelschutzgebiet).

Bei der Umsetzung des geplanten Bauvorhabens soll entsprechend § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet werden. Im Rahmen der Planung sollen die privaten und öffentlichen Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander abgewogen werden.

Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der ggf. vorhandene erhebliche Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

Der Geltungsbereich des Sondergebiet Wochenendhausgebiet „Am Salzteich“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Osternienburg befindet sich

  • nördlich der bebauten Ortslage von Osternienburg und der Photovoltaik-Freiflächenanlage Osternienburg-Nord
  • östlich der B187a
  • südöstlich des Ortsteils Trebbichau
  • westlich des Salzteiches.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 6/3 (teilweise), 6/4 (ganz) und 7 (teilweise), der Flur 4 in der Gemarkung Osternienburg.

Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 4,43 ha.

Die derzeitige Erschließung erfolgt über insgesamt 6 Stichwege, die von der B 187a im Westen ausgehend Richtung Osten verlaufen. Der südlichste Weg (Weg 1) liegt außerhalb des Plangebietes.

Als nach Einschätzung der Gemeinde wesentliche bereits vorliegende umweltrelevante Stellungnahmen werden gemeinsam mit den Planunterlagen folgende Unterlagen öffentlich ausgelegt:

  • Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 21.02.2019
  • Landkreis Anhalt-Bitterfeld: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 14.03.2019
  • Regionale Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 19.02.2019
  • Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 01.03.2019
  • Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 14.03.2019
  • Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 05.03.2019
  • Biosphärenreservat Mittelelbe: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 11.02.2019

Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen bei der Gemeinde Osternienburger Land verfügbar:

Schutzgut Pflanzen und Tiere/biologische Vielfalt

Stellungnahme des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.02.2019 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 01/2018:

  • Plangebiet liegt innerhalb des Vorranggebietes für Natur und Landschaft II „Teile der Elbtalaue und des Saaletals“ (LEP LSA 2010).
  • Gem. REP A-B-W 2006, Ziffer 5.3.1.4 Z befindet sich der östliche Teil im Vorranggebiet für Natur und Landschaft X „Wulfener Bruch“.
  • Aufgrund der Lage des Plangebietes, der Grünfläche und Wasserfläche im EU-Vogelschutzgebiet ist eine SPA Verträglichkeitsstudie notwendig.

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Naturschutzbehörde vom 14.03.2019 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 01/2018:

  • Der östliche Teil des räumlichen Geltungsbereiches soweit er die Ufer- und Gewässerflächen des Salzteiches umfasst, befindet sich innerhalb des Europäische Vogelschutzgebietes (EU SPA) „Wulfener Bruch und Teichgebiet Osternienburg“. Aufgrund der Nähe und der zu erwartenden Festsetzungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Umsetzung des B-Planes zu erheblichen Beeinträchtigungen des EU SPA führt – Verträglichkeit des Bebauungsplanes mit den Erhaltungszielen des EU SPA ist im weiteren Verlauf der Planung zu prüfen.
  • Dieser Teilbereich befindet sich ebenfalls, soweit er die Ufer- und Gewässerflächen des Salzteiches umfasst, im Landschaftsschutzgebiet „Elsnigk-Osternienburger Teiche“. Da Landschaftsschutzverordnung eigenständige Verbotsbestände definiert, ist davon auszugehen, dass der LSG-Status mit den künftigen Festsetzungen kollidiert.
  • Im Naturschutzregister gem. § 18 Abs. 1 NatSchG LSA sind für den räumlichen Geltungsbereich keine gesetzlich geschützten Biotope i. S. des § 30 BNatSchG bzw. § 22 Abs. 1 NatSchG LSA eingetragen.
  • Für die Belange des Umweltschutzes ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter von Natur und Landschaft zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind.
  • Aus den vorliegenden Unterlagen ist abzuleiten, dass es zu Eingriffen in Natur und Landschaft i.S. des § 14 Abs. 1 BNatSchG kommt, die durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren sind.
  • Im Verfahren sind die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG auf der Grundlage der floristischen und faunistischen Ausstattung des Gebietes zu erörtern.

Stellungnahme der Regionalen Planungsgemeinschaft Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg vom 19.02.2019 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 01/2018:

  • Plangebiet liegt innerhalb des Vorranggebietes für Natur und Landschaft „Teile der Elbtalaue“ gem. Z 14 Nr. I (östlicher Bereich – private Grünfläche und Wasserfläche) sowie innerhalb des Vorbehaltsgebietes für den Aufbau eines ökologischen Verbundsystems „Teichgebiet Osternienburg“ gem. Grundsatz 6 Nr. 8 (Bereich des geplanten Sondergebietes).
  • Eine Beeinträchtigung der in Aufstellung befindlichen Ziele ist durch die beabsichtigte Planung nicht zu erwarten.

Stellungnahme Biosphärenreservat Mittelelbe vom 11.02.2019 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 01/2018:

  • Das Plangebiet befindet sich nicht im Biosphärenreservat Mittelelbe.

Umweltbericht zum Entwurf des B-Planes Nr. 01/2018 vom 06.10.2022:

  • Lebensraum mit geringer bis mittlerer Bedeutung für Flora und Fauna.
  • Umgebung ohne bedeutender Naturausstattung, Vorbelastung, Versiegelung und Zerschneidung.
  • Die Betroffenheit besonders geschützter Arten innerhalb des Plangebietes kann ausgeschlossen werden (siehe Vorprüfung der Verträglichkeit).

Schutzgut Mensch

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Wasserbehörde vom 14.03.2019 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 01/2018:

  • Ausweisung des Gewässerabschnittes des Salzteiches einschließlich Uferzone als Bereich für Naherholung und Schwimmaktivitäten bzw. Ausweisung als Badestelle wird abgelehnt.

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Immissionsschutzbehörde vom 14.03.2019 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 01/2018:

  • Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehene Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen i. S. des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/17/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich gennutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.
  • Auf die Bebauungsplanfläche können Gewerbelärm durch das benachbarte Gewerbegebiet sowie Verkehrslärm durch die bestehende B187a einwirken.
  • Es gelten für Wochenendhäuser Schutzansprüche von tags 50 dB(A) und nachts 35 dB(A).
  • Nach überschlägiger rechnerischer Prüfung des momentan anliegenden Verkehrslärms sind sowohl im Tag- als auch Nachtzeitraum erhebliche Überschreitungen zu verzeichnen.
  • Aufgrund der geplanten Entwicklung des Gebiets unter Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, die als Grundlage für künftige Bauanträge dienen, würden nach derzeitigem Stand die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse für anzusiedelnde Wochenendhausbesitzern nicht mehr gegeben sein.

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Bodenschutzbehörde vom 14.03.2019 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 01/2018:

  • Hinweis auf Untersuchungsbericht von 1992: Aufgrund der Belastung des Salzteiches mit Quecksilber als auch erhöhter Salzgehalte (Chlorid/Sulfat) ist der See nicht zur Trinkwassergewinnung geeignet bzw. als Brauch- und Beregnungswasser nicht empfehlenswert. Empfehlung der Nutzungseinschränkung für das Baden und Angeln.

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, Amt für Brand- und Katastrophenschutz vom 14.03.2019 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 01/2018:

  • Erkenntnisse über eine Belastung der betreffenden Fläche mit Kampfmitteln konnte nicht gewonnen werden.

Umweltbericht zum Entwurf des B-Planes Nr. 01/2018 vom 06.10.2022:

  • Hohe Bedeutung für das Schutzgut Mensch aufgrund langjähriger Erholungsnutzung mit bestehender Naturraumausstattung.
  • Wertminderung durch eingeschränkte Erholungs-, Flächen- und Bodennutzung.

Schutzgut Boden/Fläche

Stellungnahme des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 21.02.2019 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 01/2018:

  • Vorhaben ist aufgrund der räumlichen Ausdehnung, der geplanten Festsetzungen und den damit verbundenen möglichen Auswirkungen auf die für den betroffenen Bereich planerisch gesicherten Raumfunktionen als raumbedeutsam im Sinne von raumbeanspruchend und raumbeeinflussend einzustufen.
  • Gem. A-B-W 2006, Ziffer 5.5.1 Z liegt der Bereich der Wochenendhausbebauung im Vorbehaltsgebiet für Landwirtschaft „Gebiete um Staßfurt-Köthen-Aschersleben“.

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Bodenschutzbehörde vom 14.03.2019 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 01/2018:

  • Die Flurstücke 6/3 und 7 sind Bestandteil einer Altlastverdachtsfläche (ALVF) Nr. 20164 – ehem. Betriebsflächen der Orbitaplast/Solvay-Werke. Der östliche Teil des Geltungsbereiches grenzt dabei an diese ALVF an. Große Teile der Fläche waren durch Aufschüttungen geprägt. Auf den Flurstücken direkt haben sich wohl keine betriebstechnischen Anlagen befunden. Zentral auf dem Flurstück 6/3 verläuft jedoch ehemalige Zuleitung vom Betriebsgelände in den Salzteich.
  • Auf der Altlastenverdachtsfläche konnte durch Untersuchungen eine Belastung des Bodens mit verschiedenen Schadstoffen nachgewiesen werden.
  • Laut eines Untersuchungsberichtes 1993 geht keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bereich des Plangebietes aus.
  • Allgemeine Hinweise im Umgang mit organoleptischen Auffälligkeiten im Boden bei Erdarbeiten, zur Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen sowie der Verwendung von Bodenmaterial und Abfällen.
  • Mit Grund und Boden ist sparsam umzugehen.
  • Bodenversiegelungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen.

Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt vom 01.03.2019 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 01/2018:

  • Keine Inanspruchnahmen bzw. Einschränkung landwirtschaftlich genutzter Flächen als Ausgleichsmaßnahmen gem. § 15 Landwirtschaftsgesetz Sachsen-Anhalt.

Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergwesen vom 05.03.2019 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 01/2018:

  • Im Nord-/Nordostteil des Plangebietes liegt ein Bereich, in dem eine Bergwerksanlage betrieben wurde (ehem. Grubenfeld Gottes Segen bei Osternienburg).
  • Großflächige Absenkungen der Tagesoberfläche als Folge des Abbaus sind sehr allmählich abgeklungen. In den Randbereichen der Abbaugebiete können Überzugswirkungen auftreten. Nicht auszuschließen sind geringfügige flächenmäßige Absenkungen beim Zubruchgehen von Streckenkomplexen.

Umweltbericht zum Entwurf des B-Planes Nr. 01/2018 vom 06.10.2022:

  • Geringe Wertigkeit der Böden durch schädliche Vorbelastungen.
  • Historisch bedingte Vorbelastung durch Einleitung von chemisch beeinträchtigten Wässern.
  • Aufgrund des südöstlich des Geltungsbereiches bestehenden Zuflusses können andauernde Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden.
  • Bei jeglicher Bodenveränderungen können Verfrachtungen bestehender Schadstoffe im Boden ausgeschlossen werden.
  • Kampfmittel konnten bislang nicht nachgewiesen werden.
  • Aufgrund langjähriger Nutzung als Wochenendgebiet ist die Fläche an diesem Standort und mit ihrer Ausstattung zur Erholung von großer Bedeutung.

Schutzgut Wasser

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Wasserbehörde vom 14.03.2019 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 01/2018:

  • Ausweisung des Gewässerabschnittes Hinweis auf Vorbelastung des Gewässers, ehemaliges Einleitgewässer bzw. Kühlteich mit Belastung an Schwermetallen wie Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen.
  • Beprobungen im Rahmen Gewässerüberwachungsprogramm des Landes Sachsen-Anhalt 2018 Hinweise auf erhöhte Quecksilberwerte.
  • Blei- und Quecksilberwerte des Zuflusses liegen über Geringfügigkeitsschwellenwert der LAWA für Grundwasser. Nutzung solcher Wasser zu Beregnungszwecken ist aufgrund der möglichen Kontaminationsverschleppungen zu vermeiden.
  • Plangebiet befindet sich in einem überschwemmungsgefährdeten Gebiet/Risikogebiet, bauliche Anlagen sollen nur in einer angepassten Bauweise nach allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder erweitert werden.
  • An Gewässern II. Ordnung besteht ein Gewässerschonstreifen von beidseitig b = 5 m Breite (§ 38 WHG).

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Bodenschutzbehörde vom 14.03.2019 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 01/2018:

  • Salzteich stellt ehemaliges Kühlgewässer der ehemaligen Orbitaplast/Solvay-Werke dar. Dieser diente als Einleitgewässer für Abwässer aus der chemischen Industrie des südlich gelegenen ehem. Betriebsgeländes der Orbitaplast GmbH.
  • Auf der Altlastenverdachtsfläche konnte durch Untersuchungen eine Belastung des Grundwassers mit verschiedenen Schadstoffen nachgewiesen werden (insbesondere Quecksilber).
  • Es konnte ein signifikanter Eintrag von Schadstoffen, insbesondere von Quecksilber, aus dem ehem. Industriegelände Orbitaplast in den Salzteich nachgewiesen werden. Trotz Immobilität des Quecksilbers und der bisher erfolgten Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen auf dem ehem. Betriebsgelände der Orbitaplast GmbH, können mögliche Um-/Ablagerungen von Quecksilber-kontaminierten Material im unmittelbaren Bereich des Salzteiches nicht ausgeschlossen werden.

Umweltbericht zum Entwurf des B-Planes Nr. 01/2018 vom 06.10.2022:

  • Geringe Wertigkeit durch Vorbelastung.
  • Allgemeine Gefährdung des Grundwassers durch durchlässige Böden.
  • Eine bestehende Beeinträchtigung aufgrund des Zuflusses kann nicht ausgeschlossen werden.
  • Eine Verfrachtung von Schadstoffen kann bei möglichen Baumaßnahmen nicht ausgeschlossen werden.

Schutzgut Klima und Luft

Umweltbericht zum Entwurf des B-Planes Nr. 01/2018 vom 06.10.2022:

  • Das Plangebiet weist einen geringen Anteil vollversiegelter Flächen und einen verhältnismäßig hohen Anteil an Grün- und Gehölzflächen auf und ist deshalb kleinklimatisch von Bedeutung.

Schutzgut Landschaftsbild und Erholung

Umweltbericht zum Entwurf des B-Planes Nr. 01/2018 vom 06.10.2022:

  • Plangebiet einschließlich östlich angrenzenden Gewässerbereiches aufgrund der Naturraumausstattung von Bedeutung für das Landschaftsbild.
  • Naturraumausstattung des Plangebietes entspricht keiner strukturreichen Flussaue innerhalb bestehender Auwälder und spielt daher eine untergeordnete Rolle.
  • Kulturhistorisch bedeutsamer Bestandteil der Region.

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Denkmalschutzbehörde vom 14.03.2019 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 01/2018:

  • Hinweis auf § 9 Abs. 9 Denkmalschutzgesetz Sachsen-Anhalt: Erhaltungspflicht bei Bodenfunden.

Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt vom 14.03.2019 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 01/2018:

  • Es sind keine archäologischen Bodendenkmale von der Planung betroffen, keine Bedenken seitens der archäologischen Denkmalpflege.
  • Hinweis auf gesetzliche Meldepflicht gem. § 9 Abs. 3 DenkmSchG LSA.

Umweltbericht zum Entwurf des B-Planes Nr. 01/2018 vom 06.10.2022:

  • Der Salzteich und seine unmittelbare Umgebung sind für die Region von kulturhistorischer Bedeutung.

Detaillierte Angaben und Auswertungen der umweltrelevanten Informationen zu den genannten Schutzgütern sind zusätzlich im Entwurf der Begründung Teil II – Umweltbericht und seiner beigefügten Anlage (Vorprüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des EU-SPA-Gebietes Wulfener Bruch und Teichgebiet Osternienburg) zum Bebauungsplan Nr. 01/2018 Sondergebiet Wochenendhausgebiet „Am Salzteich“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Osternienburg vom 06.10.2022 sowie dem gemeinsamen Landschaftsplan der Gemeinden Drosa-Wulfen-Micheln-Osternienburg enthalten.

In der Gemeinderatssitzung am 23.11.2022 wurde der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 01/2018 Sondergebiet Wochenendhausgebiet „Am Salzteich“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Osternienburg gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt in Form einer Auslegung. Die Unterlagen werden in der Zeit:

 

vom 16.01.2023 bis einschließlich zum 17.02.2023


in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Osternienburger Land, Bauamt, Rudolf-Breitscheid-Straße 32e, 06386 Osternienburger Land, OT Osternienburg während folgender Zeiten

 

Montag:                   von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 16:00 Uhr

Dienstag:                 von 9:00 bis 12:00       

Mittwoch                  geschlossen

Donnerstag              von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 17:30 Uhr

Freitag                     von 9:00 bis 12:00 Uhr

 

zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Es wird Auskunft erteilt über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung.

Des Weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Osternienburger Land unter folgendem Link einsehbar:

https://www.osternienburgerland.de/seite/313721/bauleitplanung.html

Während der Auslegungszeit können Anregungen zum Bebauungsplan schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, sowie elektronisch per E-Mail vorgebracht werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplansatzung gemäß § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB unberücksichtigt bleiben.

 

gez. Hemmerling

Bürgermeister

 

Anlage 1 - Begründung Teil I

Anlage 2 - Begründung Teil II

Anlage 3 -Umweltrelevante Stellungnahme

Anlage 4 - Planzeichnung

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