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Paschlewwer Freizeithof

Öffentliche Bekanntmachung 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 01/09 „Erweiterung des Paschlewwer Freizeit- und Ferienhofes“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Großpaschleben hier: Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Osternienburger Land hat in seiner Sitzung am 24.03.2021 den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 01/09 „Erweiterung des Paschlewwer Freizeit- und Ferienhofes“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Großpaschleben gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst und beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 07.05.2021 im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Osternienburger Land 12 Jahrgang, Nr. 5/2021.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 17.01.2022 bis einschließlich 17.02.2022 durchgeführt. Eine frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom beauftragten Planungsbüro mit Schreiben vom 14.12.2021 durchgeführt.

Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 01/09 ‚Erweiterung des Paschlewwer Freizeit- und Ferienhofes‘ setzt gemäß § 10 BauNVO ein Sondergebiet, das der Erholung dient, fest. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden größtenteils umgesetzt. Die bislang noch nicht realisierten Nutzungen vor allem im Nordosten des Plangebietes, wie Multifunktionsgebäude, Bühnenhaus, Ausstellungspavillons, sollen nicht bzw. nicht mehr in der ursprünglichen Art und Weise umgesetzt werden. Unter anderem ist vorgesehen, auf dem Gelände weitere Unterkünfte zu errichten.

Trotz der verträglichen und guten Einbindungsmöglichkeit in die Zweckbestimmung des Gebietes ist eine Umsetzung aufgrund der sehr restriktiven Festsetzung der Baugrenzen derzeit nicht möglich. Aus diesem Grunde ist insbesondere eine Überarbeitung des Bebauungsplanes erforderlich, um mehr Gestaltungsspielraum für die Entwicklung des Standortes zu schaffen. Hieraus resultiert insbesondere das Erfordernis für die Änderung des Bebauungsplanes.

Ein weiteres Erfordernis ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass der Betreiber des Freizeit- und Ferienhofes auf dem Gelände wohnt. Obwohl diese Wohnnutzung dem Freizeit- und Ferienhof zuzuordnen und untergeordnet ist, entspricht sie nicht der festgesetzten Sondergebietsnutzung. Wohnnutzungen, auch für Betriebsinhaber, Aufsichts- oder Bereitschaftspersonal, sind im Sondergebiet nicht zulässig und somit derzeit bauplanungsrechtlich nicht durch die festgesetzte Art der baulichen Nutzung gedeckt. Diese Einschränkung ist für einen derart serviceintensiven Betrieb, der „Rund um die Uhr“ die Verfügbarkeit von Personal/Bereitschaftspersonal erfordert, in der Praxis nicht umsetzbar und muss geändert werden.

Das Erfordernis für die Ergänzung des Bebauungsplanes ergibt sich aus nachfolgendem Sachverhalt. Für die südwestlich des Freizeithofes gelegene Schlosserei, die sich außerhalb des Geltungsbereiches des Ursprungs-Bebauungsplanes befindet, steht die Aufgabe der gewerblichen Nutzung bevor. Das Grundstück wurde zwischenzeitlich käuflich erworben und soll nun einer Nutzungsänderung zugeführt werden. Um dies realisieren zu können, ist eine Ergänzung des Bebauungsplanes erforderlich.

Ebenfalls befindet sich eine weitere Wohnnutzung östlich des Wohnhauses des Betreibers, die ebenfalls nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegen ist. Diese Wohnnutzung liegt somit im sog. Außenbereich gemäß § 35 (BauGB) und steht nicht im Zusammenhang mit dem Freizeit- und Ferienhof. Der nun verfolgte planerische Ansatz geht von einer Einbindung dieser Nutzungen aus und spart diese nicht mehr bewusst aus. Hierdurch wird eine Neuordnung des Bereiches entlang der Straße ‚Trinumer Weg‘ und eine verträgliche Zuordnung zum vorhandenen Freizeit- und Ferienhof sichergestellt bzw. planungsrechtlich gesichert.

 

 

 

Insbesondere sollen nachfolgende Zielstellungen erfüllt werden:

  • Überarbeitung der restriktiven Festsetzungen des Bebauungsplanes, um mehr Gestaltungsspielraum für die Entwicklung des Standortes zu schaffen,
  • Anpassung und Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes an die örtlichen Gegebenheiten,
  • verträgliche Zuordnung und Einordnung der vorhandenen Wohn- und Gewerbenutzungen in die Nachbarschaft des Freizeit- und Ferienhofes,
  • Berücksichtigung der Belange von Freizeit und Erholung, insbesondere die Bedürfnisse von Familien und Kindern,
  • Berücksichtigung der Belange der Wirtschaft, vor allem der mittelständischen Struktur im Sinne einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
  • Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
  • Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
  • Festsetzung von geeigneten Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen für die mit dem Vorhaben einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft.

Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der ggf. vorhandene erhebliche Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.

Der Bebauungsplan Nr. 01/09 „Erweiterung des Paschlewwer Freizeit- und Ferienhofes“ wurde vom Gemeinderat am 28.09.2011 als Satzung beschlossen und mit ortsüblicher Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 12/2012 am 07.12.2012 rechtskräftig.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 01/09 befindet sich nordwestlich der bebauten Ortslage von Großpaschleben. Der Bebauungsplan setzt ein Sondergebiet Freizeit und Erholung fest und hat eine Plangebietsgröße von ca. 3,98 ha.

Der Geltungsbereich der vorliegenden 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr.01/09 „Erweiterung des Paschlewwer Freizeit- und Ferienhofes“ umfasst zum einen den Geltungsbereich des Ursprungsbebauungsplanes und wird zum anderen im Südwesten um zwei Teilbereiche (Flurstücke 1062, 1064, 1066 und 72/1 der Flur 3 Gemarkung Großpaschleben) ergänzt. Somit vergrößert sich der Geltungsbereich der vorliegenden Planung um 0,30 ha und umfasst insgesamt eine Größe von ca. 4,30 ha.

Als nach Einschätzung der Gemeinde wesentliche bereits vorliegende umweltrelevante Stellungnahmen werden gemeinsam mit den Planunterlagen folgende Unterlagen öffentlich ausgelegt:

  • Landesverwaltungsamt, obere Naturschutzbehörde: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 13.01.2022
  • Landkreis Anhalt-Bitterfeld: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 10.02.2022 und 22.03.2022
  • Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 16.12.2021
  • Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 24.01.2022
  • Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e. V.: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 24.01.2022

Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen bei der Gemeinde Osternienburger Land verfügbar:

Schutzgut Pflanzen und Tiere/biologische Vielfalt

Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes, obere Naturschutzbehörde vom 13.01.2022 zum Vorentwurf der 1. Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 01/09:

  • Umweltschadensgesetz und Artschutzrecht sind zu beachten.

 

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Naturschutzbehörde/Forstbehörde vom 10.02.2022 zum Vorentwurf der 1. Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 01/09:

  • Im Plangebiet befinden sich keine Schutzgebiete i. S. der §§ 23 – 29 BNatSchG sowie Natura 2000-Gebiete gem. § 32 BNatSchG
  • Im Naturschutzregister gem. § 18 Abs. 1 NatSchG LSA sind für den räumlichen Geltungsbereich keine gesetzlich geschützten Biotope i. S. des § 30 BNatSchG bzw. § 22 Abs. 1 NatSchG LSA eingetragen.
  • Für die Belange des Umweltschutzes ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter von Natur und Landschaft zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten sind.
  • Aus den vorliegenden Unterlagen ist abzuleiten, dass die künftigen Festsetzungen des geänderten/ergänzten Bebauungsplanes nur zu geringfügigen Veränderungen der Gestalt und Nutzung von Grundflächen führen. Planänderung/-ergänzung lässt somit keine Eingriffe in Natur und Landschaft i.S. des § 14 Abs. 1 BNatSchG erwarten.
  • Im Verfahren sind die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG auf der Grundlage der floristischen und faunistischen Ausstattung des Gebietes zu erörtern.

Stellungnahme des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e. V. vom 24.01.2022 zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 01/2018:

  • Ausweisung eines Gewässerschonstreifens wird grundsätzlich begrüßt.

Umweltbericht zum Entwurf der 1. Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 01/09 vom 10.10.2022:

  • Keine zusätzliche Betroffenheit des Schutzgutes (über das bisherige Maß hinaus).

Schutzgut Mensch

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Immissionsschutzbehörde vom 10.02.2022 zum Vorentwurf der 1. Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 01/09:

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Bodenschutzbehörde vom 10.02.2022 zum Vorentwurf der 1. Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 01/09:

  • Erkenntnisse über eine Belastung der betreffenden Fläche mit Kampfmitteln konnte nicht gewonnen werden.
  • Hinweis, dass Kampfmittelfunde jeglicher Art niemals ausgeschlossen werden können.

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, FB Bauplanungs-/Bauordnungsrecht vom 10.02.2022 zum Vorentwurf der 1. Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 01/09:

  • Für die Brandbekämpfung sind ausreichend große öffentliche Verkehrsflächen vorzuhalten sowie die Zufahrt zu den hinteren Grundstückflächen ist zu ermöglichen.

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, Amt für Brand- und Katastrophenschutz vom 22.03.2022 zum Vorentwurf der 1. Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 01/09:

  • Für die Brandbekämpfung sind ausreichend dimensionierte Verkehrsflächen vorzuhalten.

Umweltbericht zum Entwurf der 1. Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 01/09 vom 10.10.2022:

  • Keine zusätzliche Betroffenheit des Schutzgutes (über das bisherige Maß hinaus).

 

Schutzgut Boden/Fläche

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Bodenschutzbehörde vom 10.02.2022 zum Vorentwurf der 1. Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 01/09:

  • Flurstück 1064 der Flur 3 war Teil einer archivierten Altlastenverdachtsfläche Nr. 20224 „Schrauben- und Mutternfabrik Großpaschleben“. Hier vorhandene Gebäude wurde historisch immer schon als Wohnhaus genutzt.
  • Aus Sicht der unteren Bodenschutzbehörde keine Einwände gegen den Bauleitplan, wenn die allgemeinen Hinweise zum Umgang mit organoleptischen Auffälligkeiten im Boden bei Erdarbeiten, zur Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen sowie der Verwendung von Bodenmaterial und Abfällen Beachtung finden.
  • Mit Grund und Boden ist sparsam umzugehen.
  • Bodenversiegelungen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen.

Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergwesen vom 24.01.2022 zum Vorentwurf der 1. Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 01/09:

  • Für das Errichten von Neubebauung wird empfohlen, eine standortbezogene Baugrunduntersuchung nach DIN 4020 bzw. DIN 1997-2 durchführen zu lassen.

Umweltbericht zum Entwurf der 1. Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 01/09 vom 10.10.2022:

  • Keine zusätzliche Betroffenheit des Schutzgutes (über das bisherige Maß hinaus).

Schutzgut Wasser

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Wasserbehörde vom 10.02.2022 zum Vorentwurf der 1. Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 01/09:

  • Aus wasserrechtlicher Sicht keine Einwände.

Umweltbericht zum Entwurf der 1. Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 01/09 vom 10.10.2022:

  • Keine zusätzliche Betroffenheit des Schutzgutes (über das bisherige Maß hinaus).

Schutzgut Klima und Luft

Umweltbericht zum Entwurf der 1. Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 01/09 vom 10.10.2022:

  • Keine zusätzliche Betroffenheit des Schutzgutes (über das bisherige Maß hinaus).

Schutzgut Landschaftsbild und Erholung

Umweltbericht zum Entwurf der 1. Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 01/09 vom 10.10.2022:

  • Keine zusätzliche Betroffenheit des Schutzgutes (über das bisherige Maß hinaus).

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Denkmalschutzbehörde vom 10.02.2022 zum Vorentwurf der 1. Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 01/09:

  • Belange der archäologischen Denkmalpflege werden berührt.
  • Im Bereich des Vorhabens befinden sich archäologische Kulturdenkmale – eine jungsteinzeitliche Fundstelle gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
  • Allgemeine Hinweise im Umgang mit den Kulturdenkmalen (Primär- und Sekundärerhaltungspflicht).

 

Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt vom 16.12.2021 zum Vorentwurf der 1. Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 01/09:

  • Im Bereich des Vorhabens befinden sich archäologische Kulturdenkmale – eine jungsteinzeitliche Fundstelle gem. § 2 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
  • Allgemeine Hinweise im Umgang mit den Kulturdenkmalen (Primär- und Sekundärerhaltungspflicht).

Umweltbericht zum Entwurf der 1. Änderung und Ergänzung des B-Planes Nr. 01/09 vom 10.10.2022:

  • Keine zusätzliche Betroffenheit des Schutzgutes (über das bisherige Maß hinaus).

Detaillierte Angaben und Auswertungen der umweltrelevanten Informationen zu den genannten Schutzgütern sind zusätzlich im Entwurf der Begründung einschließlich Umweltbericht zur 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 01/09 „Paschlewwer Freizeit- und Ferienhofes“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Großpaschleben vom 10.10.2022 sowie im Landschaftsplan der Verwaltungsgemeinschaft Ziethetal enthalten.

In der Gemeinderatssitzung am 23.11.2022 wurde der Entwurf der 1. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 01/09 „Erweiterung des Paschlewwer Freizeit- und Ferienhofes“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Großpaschleben gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt in Form einer Auslegung. Die Unterlagen werden in der Zeit

 

vom 16.01.2023 bis einschließlich zum 17.02.2023


in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Osternienburger Land, Bauamt, Rudolf-Breitscheid-Straße 32e, 06386 Osternienburger Land, OT Osternienburg während folgender Zeiten

 

Montag:                   von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 16:00 Uhr

Dienstag:                 von 9:00 bis 12:00       

Mittwoch                  geschlossen

Donnerstag              von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 17:30 Uhr

Freitag                     von 9:00 bis 12:00 Uhr

 

zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Es wird Auskunft erteilt über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung.

Des Weiteren sind die Unterlagen auf der Internetseite der Gemeinde Osternienburger Land unter folgendem Link einsehbar:

https://www.osternienburgerland.de/seite/313721/bauleitplanung.html

Während der Auslegungszeit können Anregungen zum Bebauungsplan schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, sowie elektronisch per E-Mail vorgebracht werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bebauungsplansatzung gemäß § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB unberücksichtigt bleiben.

 

gez. Hemmerling

Bürgermeister

 

Anlage 1 Planzeichnung

Anlage 2 - Begründung einschließlich Umweltbericht

Anlage 3 - Umweltrelevante Stellungnahme

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