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Elsnigk, Scheudersche Straße

Öffentliche Bekanntmachung der Auslegung Einbeziehungssatzung „Elsnigk, Scheudersche Straße Teilbereich aus: Gemarkung Elsnigk, Flur 1, Flurstück 183/26“ im Ortsteil Elsnigk der Gemeinde Osternienburger Land gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 13 BauGB

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Osternienburger Land hat am 19.10.2022 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Elsnigk, Scheudersche Straße Teilbereich aus: Gemarkung Elsnigk, Flur 1, Flurstück 183/26“ im Ortsteil Elsnigk der Gemeinde Osternienburger Land gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 13 BauGB beraten und beschlossen.

 

Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 02.12.2022 im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Osternienburger Land 13. Jahrgang, Nr. 12/2022.

 

In der Sitzung des Gemeinderates am 21.12.2022 wurde der Entwurf der Einbeziehungssatzung gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der Überwachung nach § 4c BauGB wird gemäß § 13 Abs. 3 abgesehen.

 

Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung umfasst das Flurstück (Teilbereich) 183/26 der Flur 1 der Gemarkung Elsnigk und befindet sich in der Gemeinde Osternienburger Land am südöstlichen Ortseingang des OT Elsnigk. Auf private Initiative (Vorhabenträger) soll für die Teilfläche des Flurstücks 183/26 der Flur 1 in der Gemarkung Elsnigk Baurecht für 2 Einfamilienhäuser mit Nebenanlagen geschaffen werden. Die Fläche ist derzeit unbebaut. Bauplanungsrechtlich ist die Teilfläche des Flurstücks als Außenbereich gemäß § 35 BauGB einzustufen, sodass eine Wohnnutzung zurzeit nicht zulässig ist. Die Aufstellung der Einbeziehungssatzung ist im vorgesehenen Umfang und zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich, um die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen (Baurecht) für die Umsetzung des o.g. Vorhaben zu schaffen. Mit der Satzung wird die Teilfläche des Flurstücks 183/26 der Flur 1 in der Gemarkung Elsnigk in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen.

 

Der Entwurf der Einbeziehungssatzung „Elsnigk, Scheudersche Straße Teilbereich aus: Gemarkung Elsnigk, Flur 1, Flurstück 183/26“ im Ortsteil Elsnigk der Gemeinde Osternienburger Land“ (Stand Dezember 2022) wird mit der Begründung in der Zeit

 

vom 13.02.2023 bis einschließlich 17.03.2023

 

in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Osternienburger Land, Bauamt, Rudolf-Breitscheid-Straße 32e, 06386 Osternienburger Land, OT Osternienburg während folgender Zeiten ausgelegt:

 

Montag:                  von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 16:00 Uhr

Dienstag:                von 9:00 bis 12:00     

Mittwoch:                geschlossen

Donnerstag:            von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 17:30 Uhr

Freitag:                   von 9:00 bis 12:00 Uhr

 

Der Entwurf kann während der Auslegungszeit auch auf der Internetseite der Gemeinde Osternienburger Land

 

https://www.osternienburgerland.de/seite/313721/bauleitplanung.html

 

eingesehen werden.

 

Eine Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. BauGB wird vom beauftragten Planungsbüro zeitgleich durchgeführt.

 

Während der Auslegungsfrist können - schriftlich oder mündlich zur Niederschrift - Stellungnahmen zur Einbeziehungssatzung abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht rechtzeitig während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können.

 

Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass nach § 47 Absatz 2 a Verwaltungsgerichtsordnung ein Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, unzulässig ist, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und 13 a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

 

 

Osternienburger Land, den 22.12.2022

 

 

 

gez. Hemmerling

Bürgermeister

 

Anlage 1 - Begründung

Anlage 2 - Planzeichnung