2. Änderung des Flächennutzungsplanes
Der Gemeinderat der Gemeinde Osternienburger Land hat in seiner Sitzung am 25.01.2023 die Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Osternienburger Land beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 03.03.2023 im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Osternienburger Land Nr. 3 Jahrgang 14 ortsüblich bekannt gemacht worden.
Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Osternienburger Land wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 02/2023 Sondergebiet Photovoltaikanlage „Hinter dem Rößling - Erweiterung“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Reppichau durchgeführt. Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich
- südöstlich der bebauten Ortslage von Reppichau
- südlich der Bahnstrecke ‚Köthen-Dessau‘
- nordöstlich der Hühnerfarm Rosefeld
im Ortsteil Reppichau der Gemeinde Osternienburger Land.
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung hat eine Größe von ca. 5 ha. Die Fläche stellt überwiegend ein ehemaliges Kiesabbaugebiet dar und ist als Konversionsfläche einzustufen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in Form einer öffentlichen Auslegung. Die Unterlagen lagen in der Zeit vom 11.09.2023 bis zum 16.10.2023 in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Osternienburger Land, Bauamt Sachgebiet Bauwesen, Rudolf-Breitscheid-Straße 32e, 06386 Osternienburger Land, OT Osternienburg während der ortsüblich bekanntgegebenen Öffnungszeiten aus.
Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Eine frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom beauftragten Planungsbüro mit Schreiben vom 08.09.2023 durchgeführt. Es wurde auch um Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB gebeten.
Die Stellungnahmen und Hinweise aus der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB sind bei der Ausarbeitung des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt worden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt in Form einer einmonatigen öffentlichen Auslegung im Internet sowie zusätzlich in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Osternienburger Land. Während dieser Zeit können Stellungnahmen abgegeben werden. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen.
Als nach Einschätzung der Gemeinde wesentliche bereits vorliegende umweltrelevante Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Osternienburger Land liegen bereits vor und werden gemeinsam mit den Planunterlagen öffentlich ausgelegt:
- Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt:
Stellungnahme zum Vorentwurf vom 11.10.2023
- Landesverwaltungsamt, obere Naturschutzbehörde: Stellungnahme zum
Vorentwurf vom 09.10.2023
- Landesverwaltungsamt, obere Immissionsschutzbehörde: Stellungnahme
zum Vorentwurf vom 26.10.2023
- Landkreis Anhalt-Bitterfeld: Stellungnahme zum Vorentwurf vom
09.11.2023
- Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt:
Stellungnahme zum Vorentwurf vom 13.10.2023
- Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt:
Stellungnahme zum Vorentwurf vom 14.09.2023
- Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt: Stellungnahme zum
Vorentwurf vom 21.09.2023
- Deutsche Bahn AG: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 09.10.2023
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ebenfalls öffentlich ausgelegt.
Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen bei der Gemeinde Osternienburger Land verfügbar:
Schutzgut Mensch
Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes, obere Immissionsschutzbehörde vom 26.10.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:
grundsätzliche Belange werden nicht berührt
zur Beurteilung der Geräusche, die von den Transformatoren ausgehen
und eine Beeinträchtigung initiieren können, reicht in der Regel die
Angabe des Schallleistungspegels
Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder können bei
Transformatoren ausgeschlossen werden, da Einwirkungsbereich 1 m um
die Trafoeinhausung eng begrenzt ist - somit keine Betroffenheit von
Orten, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind
Stellungnahmen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, SG Brand-, Katastrophenschutz und Rettungs-dienst vom 09.11.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:
es fehlen Angaben, wie die Gemeinde die Löschwasserversorgung
sicherstellt
ergänzende Hinweise zum Brandschutz, die zu beachten sind
Stellungnahme der Deutsche Bahn AG vom 09.10.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:
Hinweise zur Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnanlage
sowie für Instandhaltungs- und Ausbaumaßnahmen
Photovoltaikanlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu
gestalten - ggf. ist ein Blendgutachten vorzulegen
Gewährleistung, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der
Photovoltaikanlage keinerlei nega-tive Auswirkungen auf die Sicherheit
des Eisenbahnbetriebs entstehen können und dass Lärmemissionen des
Schienenverkehrs nicht durch Reflexionseffekte erhöht werden
Umweltbericht zum Entwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.04.2024:
zusammenfassend wird eingeschätzt, dass bei Umsetzung des Vorhabens
im Plangebiet erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut
„Mensch und seine Gesundheit“ ausgeschlossen werden können
Schutzgut Pflanzen und Tiere/biologische Vielfalt
Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes, obere Naturschutzbehörde vom 09.10.2023 zum Vor-entwurf der 2 Änderung des FNP Osternienburger Land:
Umweltschadensgesetz und Artschutzrecht sind zu beachten
Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Naturschutzbehörde vom 09.11.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:
keine Schutzgebiete/Schutzobjekte i. S. der §§ 23 bis 29 BNatSchG sowie
Natura 2000-Gebiete gem. § 32 BNatSchG
keine § 30-Biotope gem. BNatSchG bzw. § 22 Abs. 1 NatSchG LSA im
Naturschutzregister eingetragen
im Änderungsbereich befinden sich Kompensationsflächen (Anlage von
Baumreihen, bestehend aus 50 Laubbäumen), die aus einer Genehmigung
zur Kiessandgewinnung resultieren
im Geltungsbereich befinden sich Flächen mit abgeschlossener
Kiessandgewinnung, vor Änderung des FNP sind die aus der Genehmigung
resultierenden Pflichten zu erfüllen (Endabnahme der Rekultivierungs-
und Kompensations-/Begrünungsmaßnahmen)
für die Belange des Umweltschutzes ist eine Umweltprüfung
durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet werden, er bildet ge-
sonderten Teil der Begründung
aus naturschutzrechtlicher und -fachlicher Sicht wird zugestimmt, dass die
erforderlichen Festsetzungen zum Ausgleich der vorbereiteten Eingriffe
der FNP-Änderung sowie die Abarbeitung des besonderen Artenschutzes
auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Parallelverfahren
stattfinden kann
Stellungnahme des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt vom 10.10.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:
Anfertigung artenschutzrechtlicher Fachbeitrag wird als erforderlich
erachtet (Zauneidechse)
PVA hat Einfluss auf Jagdverhalten von Fledermäusen und
Vergrämungseffekten, Empfehlung angemessene Detektorerfassung
durchzuführen und ggf. entsprechende Schutz- und
Vermeidungsmaßnahmen einzuplanen
Empfehlung einer artenschutzrechtlichen Bewertung der Avifauna
Ausdehnung der Bauzeitenbeschränkung von 01.03. bis 15.08.
Umweltbericht zum Entwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.04.2024:
die Umsetzung der PV-Anlage führt aufgrund der geringen biologischen
Vielfalt im Plangebiet zu keiner grundsätzlichen Änderung der
Biotopausstattung
die höherwertigen Biotopbereiche östlich außerhalb des Plangebietes
bleiben in der vorhandenen Form erhalten, sodass erhebliche
Beeinträchtigungen dieser höherwertigen nicht kurzfristig ersetzbaren
Biotope ausgeschlossen werden können
bei Realisierung des Planvorhabens können temporäre baubedingte
Beeinträchtigungen bodenbrütender Kleinvogelarten während der
Reproduktionszeit und der Zauneidechse im Aktivitätszeitraum der Art
nicht ausgeschlossen werden
aufgrund der Standortbedingungen können anlagen- und
betriebsbedingte Beeinträchtigungen der Fauna weitestgehend
ausgeschlossen werden
zusammenfassend ist einzuschätzen, dass die Planumsetzung in der
Bauphase zur Auslösung von Zugriffsverboten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nrn.
1 und 3 BNatSchG hinsichtlich bodenbrütender Kleinvogelarten und der
Zauneidechse führen kann, diese können jedoch durch Festsetzungen zur
Bauzeitenregelung und Schutzmaßnahmen vollständig vermieden werden
Schutzgut Boden/Fläche
Stellungnahme des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.10.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:
raumbedeutsame Planung im Sinne von raumbeeinflussend und
raumbeanspruchend
durch geringe Inanspruchnahme von ca. 5,04 ha ist aus raumordnerischer
Sicht eine Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebietes für Erstaufforstung
„Streulage Kleinzerbst-Kochstedt“ nicht zu erwarten
vor dem Feststellungsbeschluss sind die Teilflächen aus der Genehmigung
zur Kiessandgewinnung Reppichau durch die untere Naturschutzbehörde
herauszulösen
Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Bodenschutzbehörde vom 09.11.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:
neue rechtliche Grundlage zum Umgang mit Abfällen
keine Altlastenverdachtsflächen registriert
Plangebiet wurde als Sand- und Kiesgrube genutzt
Hinweise zum Bodenschutz, die zu beachten sind
Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Abfallbehörde vom 09.11.2023 zum Vorent-wurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:
Hinweise zum Umgang mit anfallenden Abfällen
Stellungnahmen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, SG Brand-, Katastrophenschutz und Rettungs-dienst vom 09.11.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:
keine Hinweise auf Belastung mit Kampfmitteln
Hinweis, dass Kampfmittelfunde jeglicher Art niemals ganz
ausgeschlossen werden können
Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Forstbehörde vom 09.11.2023 zum Vorent-wurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:
das Plangebiet liegt an Waldflächen (FlSt.: 1028, 1068) und an Flächen, die
für die Erstaufforstung geeignet sind (FlSt.: 62, 64/1, 65/1, 66/1, 67/4,
69/4)
durch weitere PVA im Vorbehaltsgebiet wird Fläche für Erstaufforstung
immer geringer und den Zielen der REP und LEP immer weniger
entsprochen
Stellungnahmen des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt vom 13.10.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:
aus öffentlich landwirtschaftlicher Sicht wird Planung nicht zugestimmt,
da 1,3 ha landwirtschaftliche Fläche für mind. 20 Jahre der Nutzung
entzogen wird und noch nicht klar ist, in welcher Art die Kiesabbaufläche
wieder herzustellen ist
Forderung des § 15 LwG LSA, Vorliegen eines begründeten Einzelfalls bei
geplantem Entzug landwirtschaftlicher Flächen, sind nicht erfüllt
FlSt. 69/4, 66/1, 67/4, 65/1, 64/1, 62 landwirtschaftliche
Bewirtschaftungsfläche
nicht gesamte Gebiet Konversionsfläche
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 7 ROG es sind die räumlichen Voraussetzungen für
die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und
Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen
§ 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB mit Grund und Boden soll sparsam und
schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der
zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die
Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere
Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen
auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder
für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang
umgenutzt werden
geplante Fläche liegt nicht in benachteiligten Gebieten des Landes
Sachsen-Anhalt (FFA-VO)
Umweltbericht zum Entwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.04.2024:
es wird eingeschätzt, dass bei Umsetzung des Vorhabens erhebliche
negative Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ausgeschlossen werden
können
unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastungen werden die
Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt
Umweltbericht zum Entwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.04.2024:
durch die Umnutzung einer Konversionsfläche sind keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche vorhersehbar
Schutzgut Wasser
Umweltbericht zum Entwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.04.2024:
Oberflächenwässer sind durch die Planung nicht betroffen
Auswirkungen auf das Grundwasser können durch die Planumsetzung
ausgeschlossen werden
zusammenfassend wird prognostiziert, dass das Schutzgut Wasser bei
Umsetzung des Vorhabens nicht erheblich nachteilig beeinflusst wird
Schutzgut Klima und Luft
Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Forstbehörde vom 09.11.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:
Grundsatz 126 LEP LSA nicht entsprochen: Eintrag von
Luftverunreinigungen (hier: unmittelbare Nachbarschaft zu
Geflügelstallanlagen) durch forstliche insbesondere waldbauliche Maß-
nahmen zu mildern
Umweltbericht zum Entwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.04.2024:
kleinklimatische Veränderungen können durch die teilweise
Überschirmung der Flächen mit PV-Modulen im Plangebiet erfolgen
zusammenfassend wird eingeschätzt, dass bei Umsetzung des Vorhabens
erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft
ausgeschlossen werden können
Schutzgut Landschaftsbild
Umweltbericht zum Entwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.04.2024:
im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes bestehen keine Flächen mit
Erholungs- bzw. Freizeitgestaltungsfunktion
das Erscheinungsbild der Fläche ändert sich, aufgrund der schon
vorhandenen PV-Anlagen in direkter Nachbarschaft beeinflusst die neue
Anlage nicht negativ das schon vorhandene, anthropogen überformte
Landschaftsbild
mögliche visuelle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes werden
dennoch durch geplante Anpflanzungsmaßnahmen weitestgehend
vermieden
zusammenfassend wird eingeschätzt, dass bei Umsetzung des Vorhabens
schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Schutzgüter
Landschaftsbild und Erholungseignung ausgeschlossen werden können
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Denkmalschutzbehörde vom 09.11.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:
Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege sowie der archäologischen
Denkmalpflege werden nicht berührt
Hinweise zu eventuellen Funden und dem daraus folgenden Umgang
Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt vom 14.09.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land:
im Umfeld befinden sich archäologische Kulturdenkmale, weshalb
denkmalschutzrechtliche Hinweise gegeben werden, die zu beachten sind
Umweltbericht zum Entwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.04.2024:
es sind bei Umsetzung des Vorhabens keine Auswirkungen auf
Kulturgüter, archäologische Kulturdenkmale oder sonstige Sachgüter zu
erwarten
Detaillierte Angaben und Auswertungen der umweltrelevanten Informationen zu den genannten Schutzgütern sind zusätzlich enthalten im:
Entwurf des Umweltberichts zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Osternienburger Land
In der Gemeinderatssitzung am 19.06.2024 wurde der Entwurf der 2. Änderung des FNP der Gemeinde Osternienburger Land gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB von der Auslegung benachrichtigt und der Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Osternienburger Land wird ihnen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung und mit der Bitte um Stellungnahme zur Verfügung gestellt.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt in Form einer einmonatigen öffentlichen Auslegung (Veröffentlichungsfrist).
Die Unterlagen können in der Zeit
vom 15. Juli 2024 bis einschließlich 16. August 2024
in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Osternienburger Land, Bauamt,
Rudolf-Breitscheid-Str. 32e, 06386 Osternienburger Land, OT Osternienburg während der nachfolgend aufgeführten Dienststunden eingesehen werden:
Montag: von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag: von 9:00 bis 12:00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 17:30 Uhr
Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr
Jedermann ist zur Einsicht berechtigt. Es wird Auskunft erteilt über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung.
Während der Auslegungszeit können Anregungen, Hinweise und/oder Bedenken zur 2. Änderung des FNP der Gemeinde Osternienburger Land schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, sowie elektronisch per E-Mail vorgebracht werden.
Außerdem können die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Osternienburger Land unter https://www.osternienburgerland.de/Bauleitplanung eingesehen werden.
Des Weiteren sind die Unterlagen über den Sachsen-Anhalt-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (Landesportal) zugänglich.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben.
Ergänzend zu dem Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz ist darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Lorenz
Bürgermeister
Anlage 1 - Topographische Karte mit Änderungsbereich