Der Gemeinderat der Gemeinde Osternienburger Land hat in seiner Sitzung am 25.01.2023 den Aufstellungsbeschluss der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Osternienburger Land gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst und beschlossen, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer öffentlichen Auslegung durchzuführen. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 03.03.2023 im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Osternienburger Land, 14. Jahrgang, Nr. 3.
Planungsanlass der 2. Änderung des FNP der Gemeinde Osternienburger Land ist das konkrete Bauvorhaben der Firma SWB-W Solar GmbH & Co. KG aus 06749 Bitterfeld-Wolfen, OT Bitterfeld, Röhrenstraße 75, südlich der Bahntrasse ‚Köthen-Dessau‘ in der Gemarkung Reppichau eine Freiflächen-Photovoltaikanlage zu errichten und zu betreiben.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung des FNP Gemeinde Osternienburger Land befindet sich
im Ortsteil Reppichau der Gemeinde Osternienburger Land (Anlage: Übersichtskarte).
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung hat eine Größe von ca. 5 ha.
Die Fläche stellt überwiegend ein ehemaliges Kiesabbaugebiet dar und ist als Konversionsfläche einzustufen.
Mit der Änderung des FNP wird das Planvorhaben zur Errichtung und zum Betrieb der Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung aus Solarenergie bauplanungsrechtlich vorbereitet. Das Vorhaben steht im Kontext zur Energiepolitik des Bundes, welche mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) auf die Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus regenerativen Energien ausgerichtet ist. Auch mit der damaligen Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) 2004 wurde damals die Absicht unterstrichen, energetische und klimaschützende Regelungen in der Bauleitplanung aufzunehmen.
Bei der Umsetzung der geplanten Photovoltaik-Freiflächenanlage soll entsprechend § 1 Abs. 5 BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleistet werden. Im Rahmen der Planung sollen die privaten und öffentlichen Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander abgewogen werden.
Insbesondere sind folgende Belange zu berücksichtigen:
Die Förderung der Nutzung von regenerativen Energiequellen als Beitrag zum Klimaschutz ist ein wesentlicher Anspruch an das geplante Bauvorhaben.
Parallel zur Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Osternienburger Land erfolgt gem. § 8 Abs. 3 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2/2023 Sondergebiet Photovoltaikanlage „Hinter dem Rößling - Erweiterung“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Reppichau.
Im weiteren Verlauf der Planung wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB durchgeführt, in der die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB erfolgt in Form einer einmonatigen Auslegung. Die Unterlagen können in der Zeit:
vom 11. September 2023 bis einschließlich 16. Oktober 2023
in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Osternienburger Land, Bauamt, Rudolf-Breitscheid-Str. 32e, 06386 Osternienburger Land, OT Osternienburg während der nachfolgend aufgeführten Dienststunden eingesehen werden:
Montag: von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag: von 9:00 bis 12:00
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 17:30 Uhr
Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr
Jedermann ist zur Einsicht berechtigt. Es wird Auskunft erteilt über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung.
Während der Auslegungszeit (Veröffentlichungszeit) können Anregungen, Hinweise und/oder Bedenken schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, sowie elektronisch per E-Mail vorgebracht werden.
Außerdem können die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Osternienburger Land unter
https://www.osternienburgerland.de/seite/313721/bauleitplanung.html
eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Osternienburger Land gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können.
Hemmerling
Bürgermeister