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2. Änderung des Flächennutzungsplanes

Öffentliche Bekanntmachung 
über die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Osternienburger Land
hier: Bekanntmachung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch 

Der Gemeinderat der Gemeinde Osternienburger Land hat in seiner Sitzung am 25.01.2023 die Aufstellung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Osternienburger Land beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB am 03.03.2023 im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Osternienburger Land Nr. 3 Jahrgang 14 ortsüblich bekannt gemacht worden.

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Osternienburger Land wird im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zum Bebauungsplan Nr. 02/2023 Sondergebiet Photovoltaikanlage „Hinter dem Rößling - Erweiterung“ der Gemeinde Osternienburger Land, Ortsteil Reppichau durchgeführt. Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes befindet sich

-          südöstlich der bebauten Ortslage von Reppichau

-          südlich der Bahnstrecke ‚Köthen-Dessau‘

-          nordöstlich der Hühnerfarm Rosefeld

im Ortsteil Reppichau der Gemeinde Osternienburger Land.

Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung hat eine Größe von ca. 5 ha. Die Fläche stellt überwiegend ein ehemaliges Kiesabbaugebiet dar und ist als Konversionsfläche einzustufen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte in Form einer öffentlichen Auslegung. Die Unterlagen lagen in der Zeit vom 11.09.2023 bis zum 16.10.2023 in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Osternienburger Land, Bauamt Sachgebiet Bauwesen, Rudolf-Breitscheid-Straße 32e, 06386 Osternienburger Land, OT Osternienburg während der ortsüblich bekanntgegebenen Öffnungszeiten aus.

Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

 

Eine frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom beauftragten Planungsbüro mit Schreiben vom 08.09.2023 durchgeführt. Es wurde auch um Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB gebeten.

Die Stellungnahmen und Hinweise aus der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB sind bei der Ausarbeitung des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt worden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt in Form einer einmonatigen öffentlichen Auslegung im Internet sowie zusätzlich in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Osternienburger Land. Während dieser Zeit können Stellungnahmen abgegeben werden. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen.

Als nach Einschätzung der Gemeinde wesentliche bereits vorliegende umweltrelevante Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Osternienburger Land liegen bereits vor und werden gemeinsam mit den Planunterlagen öffentlich ausgelegt:

-          Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt: 

            Stellungnahme zum Vorentwurf vom 11.10.2023

-          Landesverwaltungsamt, obere Naturschutzbehörde: Stellungnahme zum 

           Vorentwurf vom 09.10.2023

-          Landesverwaltungsamt, obere Immissionsschutzbehörde: Stellungnahme 

           zum Vorentwurf vom 26.10.2023

-          Landkreis Anhalt-Bitterfeld: Stellungnahme zum Vorentwurf vom

           09.11.2023

-          Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt: 

           Stellungnahme zum Vorentwurf vom 13.10.2023

-          Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt: 

           Stellungnahme zum Vorentwurf vom 14.09.2023

-          Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt: Stellungnahme zum

           Vorentwurf vom 21.09.2023

-          Deutsche Bahn AG: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 09.10.2023

Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ebenfalls öffentlich ausgelegt.

Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen bei der Gemeinde Osternienburger Land verfügbar:

Schutzgut Mensch

Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes, obere Immissionsschutzbehörde vom 26.10.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land: 

­          grundsätzliche Belange werden nicht berührt

­          zur Beurteilung der Geräusche, die von den Transformatoren ausgehen

           und eine Beeinträchtigung initiieren können, reicht in der Regel die 

           Angabe des Schallleistungspegels

­          Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder können bei 

           Transformatoren ausgeschlossen werden, da Einwirkungsbereich 1 m um  

           die Trafoeinhausung eng begrenzt ist - somit keine Betroffenheit von 

           Orten, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind

 

Stellungnahmen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, SG Brand-, Katastrophenschutz und Rettungs-dienst vom 09.11.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land: 

­          es fehlen Angaben, wie die Gemeinde die Löschwasserversorgung  

           sicherstellt

­          ergänzende Hinweise zum Brandschutz, die zu beachten sind

Stellungnahme der Deutsche Bahn AG vom 09.10.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land: 

­    Hinweise zur Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnanlage 

        sowie für Instandhaltungs- und Ausbaumaßnahmen

­      Photovoltaikanlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu 

       gestalten -    ggf. ist ein Blendgutachten vorzulegen

­          Gewährleistung, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der 

           Photovoltaikanlage keinerlei nega-tive Auswirkungen auf die Sicherheit 

           des Eisenbahnbetriebs entstehen können und dass Lärmemissionen des

          Schienenverkehrs nicht durch Reflexionseffekte erhöht werden

Umweltbericht zum Entwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.04.2024: 

­          zusammenfassend wird eingeschätzt, dass bei Umsetzung des Vorhabens 

          im Plangebiet erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut 

         „Mensch und seine Gesundheit“ ausgeschlossen werden können

 

Schutzgut Pflanzen und Tiere/biologische Vielfalt

Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes, obere Naturschutzbehörde vom 09.10.2023 zum Vor-entwurf der 2 Änderung des FNP Osternienburger Land:

­          Umweltschadensgesetz und Artschutzrecht sind zu beachten

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Naturschutzbehörde vom 09.11.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land: 

­          keine Schutzgebiete/Schutzobjekte i. S. der §§ 23 bis 29 BNatSchG sowie 

           Natura 2000-Gebiete gem. § 32 BNatSchG

­          keine § 30-Biotope gem. BNatSchG bzw. § 22 Abs. 1 NatSchG LSA im

          Naturschutzregister eingetragen 

­          im Änderungsbereich befinden sich Kompensationsflächen (Anlage von 

          Baumreihen, bestehend aus 50 Laubbäumen), die aus einer Genehmigung

          zur Kiessandgewinnung resultieren

­          im Geltungsbereich befinden sich Flächen mit abgeschlossener

           Kiessandgewinnung, vor Änderung des FNP sind die aus der Genehmigung 

           resultierenden Pflichten zu erfüllen (Endabnahme der Rekultivierungs-

           und Kompensations-/Begrünungsmaßnahmen)

­          für die Belange des Umweltschutzes ist eine Umweltprüfung 

           durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen 

           Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet werden, er bildet ge-

           sonderten Teil der Begründung

­          aus naturschutzrechtlicher und -fachlicher Sicht wird zugestimmt, dass die

           erforderlichen Festsetzungen zum Ausgleich der vorbereiteten Eingriffe 

           der FNP-Änderung sowie die Abarbeitung des besonderen Artenschutzes 

           auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung im Parallelverfahren

           stattfinden kann

Stellungnahme des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt vom 10.10.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land: 

­          Anfertigung artenschutzrechtlicher Fachbeitrag wird als erforderlich 

           erachtet (Zauneidechse)

­          PVA hat Einfluss auf Jagdverhalten von Fledermäusen und 

           Vergrämungseffekten, Empfehlung angemessene Detektorerfassung

           durchzuführen und ggf. entsprechende Schutz- und 

           Vermeidungsmaßnahmen einzuplanen

­          Empfehlung einer artenschutzrechtlichen Bewertung der Avifauna

­          Ausdehnung der Bauzeitenbeschränkung von 01.03. bis 15.08.

Umweltbericht zum Entwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.04.2024: 

­          die Umsetzung der PV-Anlage führt aufgrund der geringen biologischen 

           Vielfalt im Plangebiet zu keiner grundsätzlichen Änderung der 

           Biotopausstattung

­          die höherwertigen Biotopbereiche östlich außerhalb des Plangebietes

           bleiben in der vorhandenen Form erhalten, sodass erhebliche 

           Beeinträchtigungen dieser höherwertigen nicht kurzfristig ersetzbaren

           Biotope ausgeschlossen werden können

­          bei Realisierung des Planvorhabens können temporäre baubedingte 

           Beeinträchtigungen bodenbrütender Kleinvogelarten während der 

           Reproduktionszeit und der Zauneidechse im Aktivitätszeitraum der Art 

           nicht ausgeschlossen werden

­          aufgrund der Standortbedingungen können anlagen- und 

           betriebsbedingte Beeinträchtigungen der Fauna weitestgehend 

           ausgeschlossen werden

­          zusammenfassend ist einzuschätzen, dass die Planumsetzung in der 

           Bauphase zur Auslösung von Zugriffsverboten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nrn. 

           1 und 3 BNatSchG hinsichtlich bodenbrütender Kleinvogelarten und der

           Zauneidechse führen kann, diese können jedoch durch Festsetzungen zur 

           Bauzeitenregelung und Schutzmaßnahmen vollständig vermieden werden

Schutzgut Boden/Fläche

Stellungnahme des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.10.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land: 

­          raumbedeutsame Planung im Sinne von raumbeeinflussend und 

           raumbeanspruchend

­          durch geringe Inanspruchnahme von ca. 5,04 ha ist aus raumordnerischer 

           Sicht eine Beeinträchtigung des Vorbehaltsgebietes für Erstaufforstung

           „Streulage Kleinzerbst-Kochstedt“ nicht zu erwarten

­          vor dem Feststellungsbeschluss sind die Teilflächen aus der Genehmigung

           zur Kiessandgewinnung Reppichau durch die untere Naturschutzbehörde 

          herauszulösen

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Bodenschutzbehörde vom 09.11.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land: 

­          neue rechtliche Grundlage zum Umgang mit Abfällen

­          keine Altlastenverdachtsflächen registriert

­          Plangebiet wurde als Sand- und Kiesgrube genutzt

­          Hinweise zum Bodenschutz, die zu beachten sind

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Abfallbehörde vom 09.11.2023 zum Vorent-wurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land: 

­          Hinweise zum Umgang mit anfallenden Abfällen

Stellungnahmen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, SG Brand-, Katastrophenschutz und Rettungs-dienst vom 09.11.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land: 

­          keine Hinweise auf Belastung mit Kampfmitteln

­          Hinweis, dass Kampfmittelfunde jeglicher Art niemals ganz 

           ausgeschlossen werden können

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Forstbehörde vom 09.11.2023 zum Vorent-wurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land: 

­          das Plangebiet liegt an Waldflächen (FlSt.: 1028, 1068) und an Flächen, die 

           für die Erstaufforstung geeignet sind (FlSt.: 62, 64/1, 65/1, 66/1, 67/4, 

           69/4)

­          durch weitere PVA im Vorbehaltsgebiet wird Fläche für Erstaufforstung 

           immer geringer und den Zielen der REP und LEP immer weniger 

           entsprochen

Stellungnahmen des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt vom 13.10.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land: 

­          aus öffentlich landwirtschaftlicher Sicht wird Planung nicht zugestimmt, 

 

           da 1,3 ha landwirtschaftliche Fläche für mind. 20 Jahre der Nutzung 

           entzogen wird und noch nicht klar ist, in welcher Art die Kiesabbaufläche 

           wieder herzustellen ist

­          Forderung des § 15 LwG LSA, Vorliegen eines begründeten Einzelfalls bei 

           geplantem Entzug landwirtschaftlicher Flächen, sind nicht erfüllt

­          FlSt. 69/4, 66/1, 67/4, 65/1, 64/1, 62 landwirtschaftliche 

           Bewirtschaftungsfläche

­          nicht gesamte Gebiet Konversionsfläche

­          § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 7 ROG es sind die räumlichen Voraussetzungen für

           die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und 

           Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen

­          § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB mit Grund und Boden soll sparsam und 

           schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der

           zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die 

           Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch 

           Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere 

           Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen 

           auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder

           für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang

           umgenutzt werden

­          geplante Fläche liegt nicht in benachteiligten Gebieten des Landes 

           Sachsen-Anhalt (FFA-VO)

 

Umweltbericht zum Entwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.04.2024: 

­          es wird eingeschätzt, dass bei Umsetzung des Vorhabens erhebliche 

          negative Auswirkungen auf das Schutzgut Boden ausgeschlossen werden 

          können

­         unter Berücksichtigung der vorhandenen Vorbelastungen werden die 

          Bodenfunktionen nicht zusätzlich beeinträchtigt

Umweltbericht zum Entwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.04.2024: 

­          durch die Umnutzung einer Konversionsfläche sind keine erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche vorhersehbar

Schutzgut Wasser

Umweltbericht zum Entwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.04.2024: 

­          Oberflächenwässer sind durch die Planung nicht betroffen

­          Auswirkungen auf das Grundwasser können durch die Planumsetzung

           ausgeschlossen werden

­          zusammenfassend wird prognostiziert, dass das Schutzgut Wasser bei 

           Umsetzung des Vorhabens nicht erheblich nachteilig beeinflusst wird

           Schutzgut Klima und Luft

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Forstbehörde vom 09.11.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land: 

­          Grundsatz 126 LEP LSA nicht entsprochen: Eintrag von 

           Luftverunreinigungen (hier: unmittelbare Nachbarschaft zu 

           Geflügelstallanlagen) durch forstliche insbesondere waldbauliche Maß-

           nahmen zu mildern

Umweltbericht zum Entwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.04.2024: 

­          kleinklimatische Veränderungen können durch die teilweise 

           Überschirmung der Flächen mit PV-Modulen im Plangebiet erfolgen

­          zusammenfassend wird eingeschätzt, dass bei Umsetzung des Vorhabens 

          erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/Luft

         ausgeschlossen werden können

Schutzgut Landschaftsbild

Umweltbericht zum Entwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.04.2024: 

­          im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes bestehen keine Flächen mit 

           Erholungs- bzw. Freizeitgestaltungsfunktion

­          das Erscheinungsbild der Fläche ändert sich, aufgrund der schon

           vorhandenen PV-Anlagen in direkter Nachbarschaft beeinflusst die neue 

           Anlage nicht negativ das schon vorhandene, anthropogen überformte 

           Landschaftsbild

­          mögliche visuelle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes werden 

           dennoch durch geplante Anpflanzungsmaßnahmen weitestgehend 

           vermieden

­          zusammenfassend wird eingeschätzt, dass bei Umsetzung des Vorhabens 

           schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Schutzgüter

           Landschaftsbild und Erholungseignung ausgeschlossen werden können

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter

Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Denkmalschutzbehörde vom 09.11.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land: 

­          Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege sowie der archäologischen

           Denkmalpflege werden nicht berührt

­          Hinweise zu eventuellen Funden und dem daraus folgenden Umgang

Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt vom 14.09.2023 zum Vorentwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land: 

­          im Umfeld befinden sich archäologische Kulturdenkmale, weshalb 

          denkmalschutzrechtliche Hinweise gegeben werden, die zu beachten sind

Umweltbericht zum Entwurf der 2. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.04.2024: 

­          es sind bei Umsetzung des Vorhabens keine Auswirkungen auf

           Kulturgüter, archäologische Kulturdenkmale oder sonstige Sachgüter zu 

          erwarten

Detaillierte Angaben und Auswertungen der umweltrelevanten Informationen zu den genannten Schutzgütern sind zusätzlich enthalten im: 

­          Entwurf des Umweltberichts zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes 

           der Gemeinde Osternienburger Land

In der Gemeinderatssitzung am 19.06.2024 wurde der Entwurf der 2. Änderung des FNP der Gemeinde Osternienburger Land gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen. 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, werden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB von der Auslegung benachrichtigt und der Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Osternienburger Land wird ihnen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung und mit der Bitte um Stellungnahme zur Verfügung gestellt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt in Form einer einmonatigen öffentlichen Auslegung (Veröffentlichungsfrist).

Die Unterlagen können in der Zeit 

 

vom 15. Juli 2024 bis einschließlich 16. August 2024

 

in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Osternienburger Land, Bauamt,

Rudolf-Breitscheid-Str. 32e, 06386 Osternienburger Land, OT Osternienburg während der nachfolgend aufgeführten Dienststunden eingesehen werden:

Montag:        von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 16:00 Uhr

Dienstag:       von 9:00 bis 12:00 Uhr

Mittwoch:     geschlossen

Donnerstag: von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 17:30 Uhr

Freitag:          von 9:00 bis 12:00 Uhr

Jedermann ist zur Einsicht berechtigt. Es wird Auskunft erteilt über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung.

Während der Auslegungszeit können Anregungen, Hinweise und/oder Bedenken zur 2. Änderung des FNP der Gemeinde Osternienburger Land schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, sowie elektronisch per E-Mail vorgebracht werden.

Außerdem können die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Osternienburger Land unter https://www.osternienburgerland.de/Bauleitplanung eingesehen werden.

Des Weiteren sind die Unterlagen über den Sachsen-Anhalt-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (Landesportal) zugänglich. 

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 5 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Ergänzend zu dem Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz ist darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

Lorenz

Bürgermeister

 

Anlage 1 - Topographische Karte mit Änderungsbereich

Planzeichnung

Begründung Teil I

Begründung Teil II - Umweltbericht

Umweltrelevante Stellungnahmen

Europäischer Sozialfonds

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