Der Gemeinderat der Gemeinde Osternienburger Land hat in seiner Sitzung am 25.01.2023 den Aufstellungsbeschluss für die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Osternienburger Land gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gefasst.
Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte ortsüblich am 03.03.2023 im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Osternienburger Land, 14. Jahrgang, Nr. 3.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wurde in Form einer öffentlichen Auslegung vom 17.04.2023 bis einschließlich 26.05.2023 durchgeführt. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung erfolgte am 06.04.2023 im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Osternienburger Land, 14. Jahrgang, Nr. 4.
Eine frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom beauftragten Planungsbüro mit Schreiben vom 14.04.2023 durchgeführt.
Planungsanlass der 1. Änderung des FNP der Gemeinde Osternienburger Land ist das konkrete Bauvorhaben der SWB-W Solar GmbH & Co.KG aus 06749 Bitterfeld-Wolfen, OT Bitterfeld, Röhrenstraße 75, nördlich entlang der Bahntrasse ‚Köthen-Dessau‘ eine Freiflächen-Photovoltaikanlage zu errichten und zu betreiben.
Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a BauGB wurde eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ebenfalls öffentlich ausgelegt.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des FNP befindet sich
südöstlich der bebauten Ortslage von Reppichau
nördlich entlang der Bahnstrecke ‚Köthen-Dessau‘
im Ortsteil Reppichau der Gemeinde Osternienburger Land.
Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung weist eine Größe von ca. 110 ha auf.
Nach der Erarbeitung des Vorentwurfs wurde der Geltungsbereich der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Osternienburger Land im Südosten geändert. Die Flurstücke 118 und 130 der Flur 5 der Gemarkung Reppichau wurden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Grund für diese Herausnahme ist der Umstand, dass es sich zum einen um Betriebsgelände der Deutschen Bahn AG handelt, das nicht überplant werden soll. Im anderen Fall ist für die seinerzeit in diesem Bereich vorgesehene Eingrünung entlang der Bahntrasse kein Planungserfordernis mehr gegeben.
Die Abgrenzung des Änderungsbereiches des Entwurfs der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Osternienburger Land und die Lage des Plangebietes sind der beigefügten Übersichtskarte (Anlage) zu entnehmen.
Als nach Einschätzung der Gemeinde wesentliche bereits vorliegende umweltrelevante Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Osternienburger Land liegen bereits vor und werden gemeinsam mit den Planunterlagen öffentlich ausgelegt:
Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 08.06.2023
Landesverwaltungsamt, obere Naturschutzbehörde: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 17.05.2023
Landesverwaltungsamt, obere Immissionsschutzbehörde: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 01.06.2023
Landkreis Anhalt-Bitterfeld: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 30.05.2023
Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 05.06.2023
Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 24.04.2023
Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 08.05.2023
Deutsche Bahn AG: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 23.05.2023
Unterhaltungsverband Taube-Landgraben: Stellungnahme zum Vorentwurf vom 11.05.2023
Es sind folgende Arten umweltbezogener Informationen bei der Gemeinde Osternienburger Land verfügbar:
Schutzgut Mensch
Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes, obere Immissionsschutzbehörde vom 01.06.2023 zum Vorentwurf der 1 Änderung des FNP Osternienburger Land:
grundsätzliche Belange werden nicht berührt
zur Beurteilung der Geräusche, die von den Transformatoren ausgehen und eine Beeinträchtigung initiieren können, reicht in der Regel die Angabe des Schallleistungspegels
Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder können bei Transformatoren ausgeschlossen werden, da Einwirkungsbereich 1 m um die Trafo- Einhausung eng begrenzt ist - somit keine Betroffenheit von Orten, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind
Stellungnahmen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, SG Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst vom 30.05.2023 zum Vorentwurf 1. Änderung des FNP Osternienburger Land:
Stellungnahmen des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt vom 05.06.2023 zum Vorentwurf der 1. Änderung des FNP Osternienburger Land:
bei Flächenentzug größer 5 % von landwirtschaftlichen Betrieben kann bereits eine Existenzgefährdung vorliegen
Stellungnahme der Deutsche Bahn AG vom 28.11.2023 zum Vorentwurf der 1. Änderung des FNP Osternienburger Land:
um Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnanlage zu gewährleisten, sind Zugangswege in 3,5 m Breite zu den Bahnanlagen sicherzustellen
Freihalteräume von mind. 5 m Breite sind für Instandhaltungs- und Ausbaumaßnahmen zu gewährleisten
Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten – ein Blendgutachten ist vorzulegen
Gewährleistung, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negative Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs entstehen können und dass Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflexionseffekte erhöht werden
Sichtbehinderungen an Bahnübergängen sind auszuschließen; Hinweise zu Anpflanzungen
Umweltbericht zum Entwurf der 1. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 31.08.2023:
mögliche Auswirkungen durch elektrische oder magnetische Strahlungen ausgehend von den Solarmodulen, Verbindungsleitungen, Wechselrichtern und Transformatoren werden als unerheblich eingeschätzt
lediglich temporäre Lärmemissionen in der Bauphase; Auswirkungen beschränken sich auf die veränderte Landschaftsbildwahrnehmung
es sind keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch zu erwarten
Schutzgut Pflanzen und Tiere/biologische Vielfalt
Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes, obere Naturschutzbehörde vom 17.05.2023 zum Vorentwurf der 1 Änderung des FNP Osternienburger Land:
Umweltschadensgesetz und Artschutzrecht sind zu beachten
Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Naturschutzbehörde vom 30.05.2023 zum Vorentwurf der 1. Änderung des FNP Osternienburger Land:
keine Schutzgebiete/Schutzobjekte i. S. der §§ 23 bis 29 Bundesnaturschutzgesetz sowie Natura 2000-Gebiete gem. § 32 Bundesnaturschutzgesetz
im Naturschutzregister des Landes Sachsen-Anhalt sind für den Änderungsbereich zwei geschützte Biotope gem. § 30 bzw. 22. Abs. 1 Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen
die geplante Darstellung lässt erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft erwarten
aus naturschutzfachlicher Sicht ist es möglich, die erforderlichen Festsetzungen zum Ausgleich sowie der Abarbeitung der Belange des besonderen Artenschutzes auf die Ebene der parallellaufenden verbindlichen Bebauungsplanung zu verlagern
Umweltbericht zum Entwurf der 1. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 31.08.2023:
Umwandlung von Ackerland in eine Freiflächen-Photovoltaikanlage mit extensiver Grünlandnutzung und Schaffung angrenzender Gehölzstrukturen führt zu einer Erhöhung der Biodiversität
Erhaltung bestehender, schützenswerter Gehölzstrukturen
Umweltbericht zum Entwurf der 1. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 31.08.2023:
Schutzgut Boden/Fläche
Stellungnahme des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.06.2023 zum Vorentwurf der 1. Änderung des FNP Osternienburger Land:
raumbedeutsame Planung im Sinne von raumbeeinflussend und raumbeanspruchend; Ertragspotenziale am Standort liegen zwischen 1 – sehr gering (<28) und 4 – hoch (61 bis 75)
Fläche liegt nicht innerhalb benachteiligter Gebiete (Freiflächenanlagenverordnung - FFAVO)
Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Bodenschutzbehörde vom 30.05.2023 zum Vorentwurf der 1. Änderung des FNP Osternienburger Land:
Bestätigung der Altlastenverdachtsfläche (ALVF) 20539
Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Abfallbehörde vom 30.05.2023 zum Vorentwurf der 1. Änderung des FNP Osternienburger Land:
allgemeine Hinweise zum Umgang mit anfallenden Abfällen
Stellungnahmen des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, SG Brand-, Katastrophenschutz und Rettungsdienst vom 30.05.2023 zum Vorentwurf 1. Änderung des FNP Osternienburger Land:
Teilbereiche der Fläche sind als Kampfmittelverdachtsflächen ausgewiesen
dem Vorhaben wird aus öffentlicher landwirtschaftlicher Sicht nicht zugestimmt
allgemeine Aussagen zur landwirtschaftlichen Nutzung auf Böden mit mittleren bis geringen Ertragspotenzial und auf kleineren, isolierten Flächen.
Stellungnahme des Förder- und Landschaftspflegeverein Biosphärenreservat ‚Mittelelbe‘ e.V. vom 20.04.2023 zum Vorentwurf der 1. Änderung des FNP Osternienburger Land:
Vorschlag einer geeigneten Ausgleichmaßnahme – Entsiegelung eines Weges zwischen Potenzialflächen 13 und 15 gem. Potentialanalyse PV-Freiflächen Osternienburger Land
Umweltbericht zum Entwurf der 1. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 31.08.2023:
es handelt sich überwiegend um landwirtschaftlich genutzte Flächen
vorhandene Filter- und Pufferfunktion des Bodens wird nicht nachhaltig beeinflusst
es kommt zu keiner wesentlichen Verdichtung und Vollversiegelung des Bodens
die natürlichen Bodenfunktionen bleiben weitgehend erhalten
kein erheblicher Verlust der bodentyp- und bodenartspezifischen Speicher-, Filter- und Lebensraumfunktionen sowie der Gas- und Wasseraustauschfunktion mit der Atmosphäre
mit der Realisierung des Vorhabens sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden zu erwarten
Umweltbericht zum Entwurf der 1. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 31.08.2023:
mit Realisierung der Photovoltaikanlage ändert sich der Charakter des Gebietes grundlegend
festgelegte Überbauung mit Modultischen betrifft ausschließlich Ackerflächen
Flächen zwischen, unter und neben Modulen können für Entwicklung von Natur und Landschaft genutzt werden
mit Realisierung des Vorhabens können erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche ausgeschlossen werden
Schutzgut Wasser
Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Wasserbehörde vom 30.05.2023 zum Vorentwurf der 1. Änderung des FNP Osternienburger Land:
Versickerung von Photovoltaikmodulen abtropfenden Niederschlagswasser sowie von den befestigten Flächen stellt Tatbestand einer Gewässerbenutzung dar
an den vorhandenen Gewässern II. Ordnung ist der Gewässerrandstreifen (breite 5 m, beidseitig) von Bebauung freizuhalten
zum Graben ist dauerhafter Zugang zu gewähren
Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt vom 08.05.2023 zum Vorentwurf der 1. Änderung des FNP Osternienburger Land:
Stellungnahme des Unterhaltungsverbandes Taube-Landgraben vom 11.05.2023 zum Vorentwurf der 1. Änderung des FNP Osternienburger Land:
die maschinelle Grabenpflege der Gewässer II. Ordnung ist zu gewährleisten, dazu ist ein Randstreifen von 5 m freizuhalten (gemessen von der Böschungskante)
Umweltbericht zum Entwurf der 1. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 31.08.2023:
es wird ein ausreichender Abstand zu den vorhandenen Gräben (Gewässer II. Ordnung) eingehalten
in den mit Modulen überschatteten Bereichen können sich Veränderungen zum Wasserabfluss ergeben
Versiegelung auf der Fläche wird gering gehalten
durch Nutzungsänderung sind kleinstandörtliche Veränderungen des Boden- und Grundwasserhaushaltes zu erwarten
Niederschlagswasser verbleibt auf der Vorhabenfläche und kann kontinuierlich vor Ort versickern
mit der Realisierung des Vorhabens können erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser ausgeschlossen werden
Schutzgut Klima und Luft
Umweltbericht zum Entwurf der 1. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 31.08.2023:
Luft über Modulen erwärmt sich bei Sonneneinstrahlung sehr schnell und heizt sich auf, sodass es zur Ausbildung von Wärmeinseln kommt
diesen von Veränderungen betroffene Fläche ist insgesamt als vergleichsweise kleinräumig anzusehen – damit sind insgesamt keine messbaren Beeinträchtigungen des Klimas und der Luft zu befürchten
durch Vermeidung der Emission von Treibhausgasen leistet das Vorhaben indirekt einen Beitrag zum Klimaschutz
Schutzgut Landschaftsbild
Stellungnahme des Förder- und Landschaftspflegeverein Biosphärenreservat ‚Mittelelbe‘ e.V. vom 20.04.2023 zum Vorentwurf der 1. Änderung des FNP Osternienburger Land:
Vorschlag einer geeigneten Ausgleichmaßnahme – geplante Gehölzpflanzung um Solarpark könnte als Erntebestände autochthoner Gehölze angelegt werden
Umweltbericht zum Entwurf der 1. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 31.08.2023:
mit Realisierung der Vorhabens können erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft ausgeschlossen werden - von besonderer Bedeutung ist die Umsetzung randseitiger, landschaftsbildfördernder Bepflanzungsmaßnahmen
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Stellungnahme des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, untere Denkmalschutzbehörde 30.05.2023 zum Vorentwurf der 1. Änderung des FNP Osternienburger Land:
Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt vom 24.04.2023 zum Vorentwurf der 1. Änderung des FNP Osternienburger Land:
Umweltbericht zum Entwurf der 1. Änderung des FNP Osternienburger Land vom 16.08.2023:
im Geltungsbereich und in dessen unmittelbaren Umfeld befinden sich archäologische Kulturdenkmale
bei Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes zu erwarten
Detaillierte Angaben und Auswertungen der umweltrelevanten Informationen zu den genannten Schutzgütern sind zusätzlich enthalten im:
Entwurf des Umweltberichts zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Osternienburger Land
Ergebnisse der faunistischen Sonderuntersuchung
ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
In der Gemeinderatsitzung am 27.09.2023 wurde der Entwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Osternienburger Land gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgt in Form einer einmonatigen Auslegung (Veröffentlichung). Die Unterlagen werden in der Zeit:
vom 23. Oktober .2023 bis einschließlich 27.November 2023
in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Osternienburger Land, Bauamt, Rudolf-Breitscheid-Str. 32e, 06386 Osternienburger Land, OT Osternienburg, während folgender Dienstzeiten:
Montag: von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 16:00 Uhr
Dienstag: von 9:00 bis 12:00
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 17:30 Uhr
Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Es wird Auskunft erteilt über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie über die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung.
Außerdem können die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Osternienburger Land unter
https://www.osternienburgerland.de/seite/313721/bauleitplanung.html
eingesehen werden.
Während der Auslegungszeit (Veröffentlichungszeit) können Anregungen, Hinweise und/oder Bedenken zum Flächennutzungsplanänderung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, sowie elektronisch per E-Mail vorgebracht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB unberücksichtigt bleiben.
Gem. § 3 Abs. 3 BauGB ist bei Flächennutzungsplänen ergänzend zu dem Hinweis nach Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Hemmerling
Bürgermeister