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Einbeziehungssatzung Elsnigk - Würflauer Weg, ehemalige Gärtnerei

Öffentliche Bekanntmachung

 

der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der „Einbeziehungssatzung Elsnigk – Würflauer Weg, ehemalige Gärtnerei“ im Ortsteil Elsnigk der Gemeinde Osternienburger Land im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB

 

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Osternienburger Land hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.09.2023 den Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur „Einbeziehungssatzung Elsnigk – Würflauer Weg, ehemalige Gärtnerei“ im Ortsteil Elsnigk der Gemeinde Osternienburger Land, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen, der Planzeichenerklärung, der Übersichtskarte und der Begrünung (Stand: 26.06.2023) beraten und beschlossen. Diese Unterlagen sind Bestandteil der öffentlichen Auslegung.

 

 

Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.12.2022 die Aufstellung „Einbeziehungssatzung Elsnigk – Würflauer Weg, ehemalige Gärtnerei“ im Ortsteil Elsnigk der Gemeinde Osternienburger Land gemäß §34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit §13 BauGB beschlossen. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 03.02.2023 im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Osternienburger Land, 14. Jahrgang Nr. 2/2023.

 

 

1. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich der Einbeziehungssatzung befindet sich im Süden der bebauten Ortslage Elsnigk der Einheitsgemeinde Osternienburger Land. Er erstreckt sich entlang der südlich verlaufenden Erschließungsstraße ‚Würflauer Weg‘ auf dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei, auf dem Flurstück 1050 der Flur 1 in der Gemarkung Elsnigk und hat eine Größe von 2.415m².

 

 

2. Vorhandene Planungen

Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Osternienburger Land ist das Plangebiet als ‚Sonstige Grünfläche‘ ausgewiesen.

 

 

3. Anlass und Ziele der Planung

Auf private Initiative (Vorhabenträger) soll für das Flurstück 1050, der Flur 1 in der Gemarkung Elsnigk Baurecht für ein Einfamilienhaus mit Nebenanlagen geschaffen werden. Die Fläche ist derzeit unbebaut. Bauplanungsrechtlich ist das Flurstück als sogenannter Außenbereich gemäß §35 BauGB einzustufen, sodass eine Wohnnutzung zurzeit nicht zulässig ist.

Das Grundstück befindet sich im Eigentum des Investors. Der Investor hat ansonsten keine Option, ein Wohnhaus in Elsnigk zu errichten.

Die Aufstellung der Einbeziehungssatzung ist im vorgesehenen Umfang und zum jetzigen Zeitpunkt erforderlich, um die bauplanungs-rechtlichen Voraussetzungen (Baurecht) für die Umsetzung des o.g. Vorhaben zu schaffen.

Die Gemeinde Osternienburger Land unterstützt das Vorhaben und beabsichtigt, eine Satzung nach §34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB aufzustellen. Mit der Aufstellung der Satzung wird die Fläche des Flurstückes 1050 Flur 1 in der Gemarkung Elsnigk in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen.

 

 

4. Voraussetzungen für die Anwendung des Planungsinstruments

Voraussetzung für die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung ist gemäß §34 Abs. 5 Satz 1 Nr.1 BauGB die Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.

Die Einbeziehungsfläche ist im Flächennutzungsplan als ‚Sonstige Grünfläche‘ Baufläche ausgewiesen. Die Abrundung der Ortslage in diesem Bereich deckt sich mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Mit der vorliegenden Planung wird der südliche Ortsrand in westliche Richtung fortgeführt. Diese im Städtebau gewollte Arrondierung wird im weiteren Verlauf der Planung durch Begrünungsmaßnahmen (als Ausgleichsmaßnahmen) unterstützt, sodass der Ortsrand in diesem Abschnitt harmonisch in die Landschaft eingebunden wird. Die vorhandene Erschließungsstraße 'Würflauer Weg‘ erschließt bisher Orts einwärts in östlicher Richtung das Plangrundstück. Die stadttechnische Erschließung liegt ebenfalls an, so dass mit der Satzung eine bessere Auslastung der vorhandenen Infrastruktur gewährleistet und somit auch mit Grund und Boden insgesamt sparsam umgegangen wird.

Voraussetzung für die Anwendung dieses Planungsinstrumentes ist weiterhin, dass die Einbeziehungsfläche durch eine bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt ist (§34 Abs. 4 Nr. 4 BauGB). Dies ist gewährleistet, da östlich angrenzend und auf der gegenüberliegenden Straßenseite ausreichend Bebauung vorhanden ist, die als Beurteilungsmaßstab für das Einflügen in die nähere Umgebung herangezogen werden kann. Die auf dem Grundstück westlich noch vorhandene Restbebauung in Form von einer untergeordneten Nebennutzung, lässt auf die frühere Bebauung und Nutzung der ehemaligen Gärtnerei schließen.

Voraussetzung für die Aufstellung einer Einbeziehungssatzung ist gemäß §34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauGB ebenfalls, dass die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die UVP oder nach landesrechtlichen Vorschriften nicht begründet wird sowie keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in §1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB benannten Schutzgüter durch das Vorhaben bestehen. Bei dem §1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB handelt es sich um die Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Da keine Natura 2000-Gebiete durch die Einbeziehungssatzung berührt werden bzw. in unmittelbarer Nähe liegen, bestehen keinerlei Beeinträchtigungen dieses Belangs.

In einer Einbeziehungssatzung können einzelne planerische Festsetzungen nach §9 Abs. 1 und 3 Satz sowie Abs. 4 BauGB getroffen werden (§34 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Hiervon soll in der „Einbeziehungssatzung Elsnigk – Würflauer Weg, ehemalige Gärtnerei“ Gebrauch gemacht werden.

Insbesondere soll die Bauflucht aus östlicher innerörtlich angrenzender Lage nördlich des ‚Würflauer Weg‘ weitergeführt werden. Aus diesem Grunde ist vorgesehen, eine überbaubare Grundstücksfläche mittels Baugrenzen zu definieren. Grundsätzlich richtet sich jedoch die mögliche Bebaubarkeit nach dem Einfügungsgebot.

Auf die Einbeziehungssatzung sind der §1a (Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz) Abs. 2 (Bodenschutzklausel) und Abs. 3 BauGB (Eingriffsregelung nach Bundes-naturschutzgesetz) auch in Verbindung mit §9 Abs. 1a BauGB (Festlegung zum Ort des Ausgleichs) anzuwenden. Dies bedeutet, dass u.a. mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden muss (Abs. 2), die Eingriffsregelung anzuwenden ist und ggf. entsprechende Maßnahmen zum Ausgleich vorzusehen sind. Die Bewertung und Bilanzierung des Eingriffs erfolgt nach dem Bewertungsmodell Sachsen-Anhalt.

Der Einbeziehungssatzung ist eine Begründung mit den Angaben gemäß §2a Satz 2 Nr. 1 BauGB, d.h. Aussagen zu Zielen, Zwecken und wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens beizufügen. Die vorgenannten beschriebenen Bearbeitungsschritte erfolgen im weiteren Verlauf der Planung.

 

 

5. Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden

Gemäß §34 Abs. 6 BauGB kann für eine Einbeziehungssatzung das vereinfachte Verfahren zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung auf Basis des §13 Abs. 1 und 2 BauGB angewendet werden. Dementsprechend wird von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

Die öffentliche Auslegung des Entwurfs der „Einbeziehungssatzung Elsnigk – Würflauer Weg, ehemalige Gärtnerei“ im OT Elsnigk der Gemeinde Osternienburger Land erfolgt in der Zeit vom 11. Dezember 2023 bis einschließlich 19. Januar 2024 im Verwaltungsamt der Gemeinde Osternienburger Land, Bauamt, Zimmer 21a, Rudolf-Breitscheid-Straße 32e, 06386 Osternienburger Land, OT Osternienburg während der Dienststunden

Montag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Dienstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr

Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Jedermann ist zur Einsicht berechtigt.

 

Stellungnahmen, Anregungen, Hinweise oder Bedenken können während der Auslegungszeit schriftlich eingereicht oder zu Protokoll gegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen, Hinweise, Anregungen oder Bedenken bleiben unberücksichtigt.

Gleichzeitig findet die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange statt.

 

 

Die Auslegungsunterlagen werden vom 11. Dezember 2023 bis einschließlich 19. Januar 2024 auf der Homepage der Gemeinde Osternienburger Land:

 

www.osternienburger-land.de

 

unter der Rubrik ‚Bauleitplanung" eingestellt.

 

Nach Planungssicherstellunggesetz vom 20.05.2020, Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88), wird die Veröffentlichung der Unterlagen als zusätzliches Informationsangebot zur Auslegung vorgenommen.

Als Ansprechpartnerinnen stehen Ihnen Frau Klaus (Telefon: 034973-28215) und Frau Nagel (Telefon: 034973-28230) zur Verfügung.

Nicht fristgerechte abgegebene Stellungnahmen, Hinweise, Anregungen oder Bedenken können bei der Beschlussfassung gemäß § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB unberücksichtigt bleiben.

 

 

 

Hemmerling

 

Bürgermeister

 

Anlage 1 - Begründung

Anlage 2 - Planzeichnung

Europäischer Sozialfonds

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